Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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nicht höhere Strafen bestimmen, mit Geld bis zu 60 MA oder Haft bis zu 
14 Tagen bestraft. 
8 16. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai d. J. in Kraft. Inlrasttreten 
Weimar, den 19. März 1884. Verordnung. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Großt. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
129) Daß von der Direktion des „Janus“, Wechselseitige Lebens-Versicherungs- 
Anstalt in Wien, an Stelle des Kaufmanns Albert Hochdanz zu Weimar, bis- 
herigen Haupt-Agenten derselben, Rudolf Hartung daselbst zum Haupt-Agenten 
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 7. September 1875 (Regierungs-Blatt S. 342) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 24. März 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
 
	        
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