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Regierungs-BZlatt
Großberzogthum
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 9. Weimar. 5. April 1884.
Inhalt: Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze, die Haltung der Zuchtstiere betreffend, vom 31. Dezember 1883,
Seite 40. — Ministerial-Bekanntmachung, die Festsetzung der Kör-Verbände betreffend, Seite 63.
Ausführungs-Verordnung.
([33) Zur Ausführung des Gesetzes, die Haltung der Zuchtstiere betreffend,
vom 31. Dezember 1883 — Regierungs-Blatt von 1884 S. 2 — wird mit
Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hierdurch verordnet,
was folgt:
§ 1.
Verzeichniß der Stimmberechtigten.
1. Sobald von Seiten eines Betheiligten bei dem Gemeinde-Vorstande der
Antrag auf Einberufung einer Versammlung zum Zwecke der Bildung eines
Kör-Verbandes gestellt worden ist, hat der Gemeinde-Vorstand den Bestand der
zur Zucht gehaltenen Kühe und befruchtungsfähigen Kalbinnen innerhalb des
Gemeinde-Bezirks durch geeignete Erörterungen, nöthigenfalls unter Befragung
der betreffenden Besitzer, festzustellen, auf Grund dieser Erörterungen und zwar
binnen längstens einer Woche nach Eingang des gedachten Antrags die Auf-
stellung des in § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1883 vorgeschriebenen
Verzeichnisses der Stimmberechtigten unter Benutzung des unter A angeschlos-
4.
senen Formulars zu bewirken, nach Fertigstellung des Verzeichnisses solch.
an drei auf einander folgenden Tagen öffentlich auszulegen und darauf, daß,
an welchem Orte und während welcher Tage diese Auslegung stattfindet,
mittelst öffentlicher ortsüblicher Bekanntmachung mit dem Bemerken hinzuweisen,
daß Einwendungen gegen das Verzeichniß innerhalb der Auslegefrist bei dem
Gemeinde-Vorstande anzubringen sind.
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