Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Regierungs-BZlatt 
Großberzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Nummer 9. Weimar. 5. April 1884. 
Inhalt: Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze, die Haltung der Zuchtstiere betreffend, vom 31. Dezember 1883, 
Seite 40. — Ministerial-Bekanntmachung, die Festsetzung der Kör-Verbände betreffend, Seite 63. 
  
  
  
  
Ausführungs-Verordnung. 
([33) Zur Ausführung des Gesetzes, die Haltung der Zuchtstiere betreffend, 
vom 31. Dezember 1883 — Regierungs-Blatt von 1884 S. 2 — wird mit 
Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hierdurch verordnet, 
was folgt: 
§ 1. 
Verzeichniß der Stimmberechtigten. 
1. Sobald von Seiten eines Betheiligten bei dem Gemeinde-Vorstande der 
Antrag auf Einberufung einer Versammlung zum Zwecke der Bildung eines 
Kör-Verbandes gestellt worden ist, hat der Gemeinde-Vorstand den Bestand der 
zur Zucht gehaltenen Kühe und befruchtungsfähigen Kalbinnen innerhalb des 
Gemeinde-Bezirks durch geeignete Erörterungen, nöthigenfalls unter Befragung 
der betreffenden Besitzer, festzustellen, auf Grund dieser Erörterungen und zwar 
binnen längstens einer Woche nach Eingang des gedachten Antrags die Auf- 
stellung des in § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1883 vorgeschriebenen 
Verzeichnisses der Stimmberechtigten unter Benutzung des unter A angeschlos- 
4. 
senen Formulars zu bewirken, nach Fertigstellung des Verzeichnisses solch. 
an drei auf einander folgenden Tagen öffentlich auszulegen und darauf, daß, 
an welchem Orte und während welcher Tage diese Auslegung stattfindet, 
mittelst öffentlicher ortsüblicher Bekanntmachung mit dem Bemerken hinzuweisen, 
daß Einwendungen gegen das Verzeichniß innerhalb der Auslegefrist bei dem 
Gemeinde-Vorstande anzubringen sind. 
1884 9
	        
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