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Werden Einwendungen innerhalb. dieser Frist nicht angebracht, so hat
der Gemeinde-Vorstand das Verzeichniß unter entsprechender Ausfüllung des
in dem Formular A ersichtlichen Vermerks und unter Beidrückung des Ge—
meinde-Siegels abzuschließen.
II. Sind Einwendungen erhoben worden, so hat der Gemeinde-Vorstand
den Sachverhalt gehörig zu erörtern, alsdann mit thunlichster Beschleunigung
über dieselben Entscheidung zu treffen und solche den Betheiligten schriftlich
zu eröffnen, gleichzeitig auch das Verzeichniß, bezüglich unter Abänderung nach
Maßgabe der getroffenen Entscheidung und unter Hinweisung auf die letztere
in der Spalte für „Bemerkungen“, in der vorgeschriebenen Weise abzuschließen.
Wird gegen die Entscheidung des Gemeinde-Vorstandes innerhalb der in
8§ 1 Abs. 4 des Gesetzes hierfür geordneten dreitägigen Frist Berufung ein-
gewendet, so hat der Gemeinde-Vorstand alsbald hierüber unter Einsendung
des Verzeichnisses und der von ihm ertheilten Entscheidung an den Groß-
herzoglichen Bezirks-Direktor zu berichten, von welchem, bezüglich nach weiterer
geeigneter Sacherörterung, gleichfalls mit thunlichster Beschleunigung die end-
giltige Entscheidung zu treffen ist. Berufungen, welche erst nach Ablauf der
dreitägigen Frist bei dem Gemeinde-Vorstande eingehen, sind von demselben
ohne Weiteres zurückzuweisen.
Wird auf eingewendete Berufung von dem Großherzoglichen Bezirks-
Direktor eine Abänderung des Verzeichnisses verfügt, so hat der Gemeinde-
Vorstand solche — unter Hinweis auf die Entscheidung des Großherzoglichen
Bezirks-Direktors in der Spalte für „Bemerkungen“ — alsbald nach Eingang
der Entscheidung zu bewirken.
III. Ist vor Abschluß des Verzeichnisses von Rindviehbesitzern, welche
für ihren Viehstand eigene, nicht zum Bedecken gegen von Dritten zu zahlen-
des Entgelt verwendete Zuchtstiere halten, bei dem Gemeinde-Vorstande die
Erklärung abgegeben worden, daß sie von dem Rechte, außerhalb eines zu
bildenden Kör-Verbandes zu verbleiben, Gebrauch machen wollen, so sind die-
selben nach stattgehabter Erörterung und Feststellung des Umstandes, daß sie
sich im Besitze eigener Zuchtstiere befinden, und unter Hinweis auf die ab-
gegebene Erklärung in der Spalte der „Bemerkungen"“, im Verzeichniß zu
streichen.
Diese Bestimmung findet auch auf diejenigen mehreren Rindviehbesitzer
Anwendung, welche gemeinschaftlich für ihren Viehstand Zuchtstiere halten,
ohne daß diese zum Bedecken gegen von Dritten zu zahlendes Entgelt ver-