Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Werden Einwendungen innerhalb. dieser Frist nicht angebracht, so hat 
der Gemeinde-Vorstand das Verzeichniß unter entsprechender Ausfüllung des 
in dem Formular A ersichtlichen Vermerks und unter Beidrückung des Ge— 
meinde-Siegels abzuschließen. 
II. Sind Einwendungen erhoben worden, so hat der Gemeinde-Vorstand 
den Sachverhalt gehörig zu erörtern, alsdann mit thunlichster Beschleunigung 
über dieselben Entscheidung zu treffen und solche den Betheiligten schriftlich 
zu eröffnen, gleichzeitig auch das Verzeichniß, bezüglich unter Abänderung nach 
Maßgabe der getroffenen Entscheidung und unter Hinweisung auf die letztere 
in der Spalte für „Bemerkungen“, in der vorgeschriebenen Weise abzuschließen. 
Wird gegen die Entscheidung des Gemeinde-Vorstandes innerhalb der in 
8§ 1 Abs. 4 des Gesetzes hierfür geordneten dreitägigen Frist Berufung ein- 
gewendet, so hat der Gemeinde-Vorstand alsbald hierüber unter Einsendung 
des Verzeichnisses und der von ihm ertheilten Entscheidung an den Groß- 
herzoglichen Bezirks-Direktor zu berichten, von welchem, bezüglich nach weiterer 
geeigneter Sacherörterung, gleichfalls mit thunlichster Beschleunigung die end- 
giltige Entscheidung zu treffen ist. Berufungen, welche erst nach Ablauf der 
dreitägigen Frist bei dem Gemeinde-Vorstande eingehen, sind von demselben 
ohne Weiteres zurückzuweisen. 
Wird auf eingewendete Berufung von dem Großherzoglichen Bezirks- 
Direktor eine Abänderung des Verzeichnisses verfügt, so hat der Gemeinde- 
Vorstand solche — unter Hinweis auf die Entscheidung des Großherzoglichen 
Bezirks-Direktors in der Spalte für „Bemerkungen“ — alsbald nach Eingang 
der Entscheidung zu bewirken. 
III. Ist vor Abschluß des Verzeichnisses von Rindviehbesitzern, welche 
für ihren Viehstand eigene, nicht zum Bedecken gegen von Dritten zu zahlen- 
des Entgelt verwendete Zuchtstiere halten, bei dem Gemeinde-Vorstande die 
Erklärung abgegeben worden, daß sie von dem Rechte, außerhalb eines zu 
bildenden Kör-Verbandes zu verbleiben, Gebrauch machen wollen, so sind die- 
selben nach stattgehabter Erörterung und Feststellung des Umstandes, daß sie 
sich im Besitze eigener Zuchtstiere befinden, und unter Hinweis auf die ab- 
gegebene Erklärung in der Spalte der „Bemerkungen"“, im Verzeichniß zu 
streichen. 
Diese Bestimmung findet auch auf diejenigen mehreren Rindviehbesitzer 
Anwendung, welche gemeinschaftlich für ihren Viehstand Zuchtstiere halten, 
ohne daß diese zum Bedecken gegen von Dritten zu zahlendes Entgelt ver-
	        
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