Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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[39] V. Daß von der Direktion der Allgemeinen Assekuranz zu Triest an 
Stelle des Conrad Hellmund zu Eisenach, bisherigen Haupt-Agenten derselben, 
Hermann Ulrich zu Weimar zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum er- 
nannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 26. November v. J. (Regierungs-Blatt Seite 281) hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 30. April 1884. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
l40) Das 8., 9., 10., 11. und 12. Stück des Reichs-Gesetzblatts ent- 
halten unter 
Nr. 1532 das Gesetz, betreffend die Stimmzettel für öffentliche Wahlen, 
vom 12. März 1884; unter 
„ 1533 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend 
die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften 
Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis, vom 4. Juni 1883; 
unter 
„ 1534 das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichs- 
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85, vom 12. April 1884; 
unter 
„ 1535 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Bezeichnung des Haupt- 
zollamts in Hamburg, vom 12. März 1884; unter 
„ 1536 den Internationalen Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung 
der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom 
6. Mai 1882; unter 
„ 1537 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend 
die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenze wohn- 
haften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis, vom 29. Fe- 
bruar 1884. 
  
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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