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(49] IX. Unter Aufhebung der Bestimmungen in den Bekanntmachungen der
Großherzoglichen Landes-Direktion vom 10. September 1824 und vom
8. Juli 1841 wird in Betreff der Aufstellung von Feimen hierdurch ver-
ordnet was folgt:
Die Aufstellung von Getreide-, Futter= oder Strohfeimen darf nur in
einer Entfernung von mindestens 100 Meter von Gebäuden aller Art und
von mindestens 30 Meter von öffentlichen Straßen oder Ortsverbindungs-
wegen erfolgen.
Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Großherzoglichen
Bezirks-Direktors.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 MA oder mit Haft
bis zu 14 Tagen bestraft.
Weimar, den 16. Mai 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
150!1 X. Daß von der Direktion der Preußischen Feuer-Versicherungs-Aktien-
Gesellschaft zu Berlin an Stelle des Hermann Ulrich zu Weimar, bisherigen
Haupt-Agenten derselben, der Geometer Guido Schnaubert daselbst zum
Haupt-Agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 16. Februar 1881
(Regierungs-Blatt Seite 12) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 16. Mai 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(51!) XI. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 26. November v. J.,
betreffend die Zusammensetzung der in Jena bestehenden Großherzoglich und
Herzoglich Sächsischen Kommission zur Prüfung der Kandidaten des höheren
Schulamts für die Prüfungszeit vom 1. November 1883 bis 31. Oktober 1884,