Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Regierungs-Blatt 
  
ür das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar-Eise nach. 
Nummer 12. Weimar. 7. Juni 1884. 
Inhalt: Ministerial-Verordnung, die polizeiliche Beanfsichtigung der Dampfkessel betressend, Seite 77. — Mini- 
sterial-Bekanntmachung, die Einführung von Dienstvorschriften für Dampfkesselwärter betressend, Seite 93. 
  
  
  
  
  
Ministerial-Verordnung. 
(53) In Folge der vom Bundesrathe erlassenen allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen über die Aulegung von Dampfkesseln (Bekanntmachung vom 
29. Mai 1871, Reichs-Gesetzblatt Seite 122) und der auf diesem Gebiete 
inzwischen gemachten weiteren technischen Erfahrungen hat sich eine Abänderung 
der im Großherzogthum geltenden polizeilichen Vorschriften über die Beschaffen- 
heit, die Aufstellung und den Gebrauch von Dampfkesseln nothwendig gemacht. 
Demgemäß wird, unter Aufhebung der Verordnung vom 19. Februar 1863 
(Regierungs-Blatt Seite 45) und zur Ausführung der obengedachten Bekannt- 
machung mit höchster Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet: 
1. Verfahren bei der Genehmigung von Dampfkesselanlagen 
vor der Inbetriebsetzung. 
Es 1.26.) 
A) Einholung der polizeilichen Genehmigung zu Dampfliesselanlagen. 
(688 1—4.) 
81. 
Erforderniß der Genehmigung. 
Zu Dampfkesselanlagen, es mögen dieselben zum Maschinenbetriebe be- 
stimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der zuständigen Behörden er- 
forderlich. 
1884 14
	        
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