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Regierungs-Blatt
ür das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar-Eise nach.
Nummer 12. Weimar. 7. Juni 1884.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, die polizeiliche Beanfsichtigung der Dampfkessel betressend, Seite 77. — Mini-
sterial-Bekanntmachung, die Einführung von Dienstvorschriften für Dampfkesselwärter betressend, Seite 93.
Ministerial-Verordnung.
(53) In Folge der vom Bundesrathe erlassenen allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen über die Aulegung von Dampfkesseln (Bekanntmachung vom
29. Mai 1871, Reichs-Gesetzblatt Seite 122) und der auf diesem Gebiete
inzwischen gemachten weiteren technischen Erfahrungen hat sich eine Abänderung
der im Großherzogthum geltenden polizeilichen Vorschriften über die Beschaffen-
heit, die Aufstellung und den Gebrauch von Dampfkesseln nothwendig gemacht.
Demgemäß wird, unter Aufhebung der Verordnung vom 19. Februar 1863
(Regierungs-Blatt Seite 45) und zur Ausführung der obengedachten Bekannt-
machung mit höchster Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet:
1. Verfahren bei der Genehmigung von Dampfkesselanlagen
vor der Inbetriebsetzung.
Es 1.26.)
A) Einholung der polizeilichen Genehmigung zu Dampfliesselanlagen.
(688 1—4.)
81.
Erforderniß der Genehmigung.
Zu Dampfkesselanlagen, es mögen dieselben zum Maschinenbetriebe be-
stimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der zuständigen Behörden er-
forderlich.
1884 14