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je der Anspruch ausgeschlossen. Durch Gesetz vom 5. März 1852 wurde
nämlich eine Kommission eingesetzt, welche diese Massen und Erbschaften zu
liquibiren hatte. Dieselbe hat zufolge Artikel 8 des erwähnten Gesetzes
die vorgeschriebenen Aufgebote im Niederländischen Staatsanzeiger ergehen
lassen. Denen, welche sich rechtzeitig auf Grund dieser Aufgebote gemeldet
hatten und ihre Berechtigung nachweisen konnten, wurde der ihnen gebührende
Erbtheil ausgeantwortet. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von fünf Jahren
wurde sodann der verbleibende Rest dieser Massen dem Niederländischen Staate
überwiesen. Im Jahre 1880 hat die Kommission ihre Aufgabe erledigt und
seit dieser Zeit ist in Bezug auf die erwähnten Massen und Erbschaften jeder
Anspruch endgültig und unwiderruflich ausgeschlossen. Seit dem Jahre 1811
sind in dem Königreich der Niederlande überhaupt keine Nachlassenschaften
mehr bei den Waisenkammern eingebracht.
Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 12. Juli 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
[661 II. An das Auswärtige Amt zu Berlin gelangen zahlreiche Gesuche, deren
Erledigung zur Zuständigkeit der Kaiserlichen Konsulate gehört und die deshalb
zweckmäßiger unmittelbar an das betreffende Konsulat zu richten wären. Nach
dem Konsulatsgesetz sind die Kaiserlichen Konsuln berufen, den Angehörigen
der Bundesstaaten in ihren Angelegenheiten Rath und Beistand zu gewähren.
Es steht deshalb jedem Reichsangehörigen frei, sich unmittelbar mit seinem
Gesuch an das zuständige Konsulat zu wenden. Das Auswärtige Amt ist weder
verpflichtet noch bei der vorhandenen Geschäftslast in der Lage, dergleichen zum
amtlichen Wirkungskreis der Konsuln gehörende Gesuche zu beantworten oder
zu prüfen; es kann dieselben höchstens an das zuständige Konsulat befördern
und es geht dem Bittsteller hierbei diejenige Zeit verloren, welche bei einer
umfangreichen Behörde auf die geschäftliche Behandlung der einzelnen Sache
verwendet werden muß.
Ueber die im Auslande bestehenden Konsulate des Reichs und die Ab-
grenzung ihrer Amtsbezirke gewährt das alljährlich durch das Auswärtige Amt
veröffentlichte und im Buchhandel erscheinende „Verzeichniß der Kaiserlich