Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

XII 
  
  
  
  
  
Datum Seite des 
I n h # l t. Reg. 
Gesetzes 2c. Blattes. 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vergütungssätze 1884 
im Jahre 18555555558 . .. .. . .. 27. Dezbr. l 
Neustadt a / O. v Orxtskrankenkasse, mit den Rechten einer milden Stiftung 
vershen. 13. Novbr. 155 
Niederlande. Miristertal= Bekanntmachung, das Verfahren bei Inanspruch- 
nahme der Hülfe der deutschen Konsularbehörden in den Nieder- 
landen betressegngngggn . ... 28. Januar 11 
desgleichen, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erbschaften 
in den Niederlanden betreffdhh. 12. Juli 83 
Nitzsche, Otto, Inspektor, zu Weimar, Hauptagent der Berlinischen Feuer- 
versicherungs-Anstalt zu Berlrinnn.1 141. Novbr.1190 
O. 
Ortschaften des Großherzogthums. Ministerial-Bekanntmachung wegen 
Benennung und Schreibweise für verschiedene Ortschaften des, 
Großherzogthmmmmmmmmm . . . .. . . . .. . ... 6. Januar 3 
Ostheim, Vordergericht. Provisorisches Gesetz, den Branntweinaufschlag 
betreffend, als Nachtrag zu dem Gesetze vom 25. November 1880, 
wegen Einführung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 
25. Februar 180H . 2. Dezbr. 151 
Verordnung, den Malzaufschlag im Vordergericht Ostheim betreffend 23. Dezbr. 231 
P. 
Personenstand-Beurkundung, s. unter Standesämter. 
Postangelegenheiten. Bekanntmachung in Betreff der Aversionirung von 
portopflichtigen Dienstsendungen der Staatsbehörden 29 28. Januar 6 
desgleichen die Deklarirung von baarem Geld und Banknoten, sowie 
von kurshabenden Werthpapieren 2c. bei Versendungen mit der 
Post betresdggen .. . .. . . .. 1. Oktbr. 111 
Prüfungs-Kommission 
für Aerzte und Zahnärzte, für die ärzuiche Vorprüfung und für 
die Prüfung der Apotheker . .. 2. Septbr. 99 
für Kandidaten des höheren Schulamts .. .. . ... .. . .. ... .. . . . .. z Toobr. 132 
Pulvertrausporte, militärische. Maßregeln zur Verhütung von Gefährdung 24. Novbr. 150 
R. 
Rechtshülfe. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der 
Bestimmung in § 165 Absatz 1 des Deutschen Gerichtsverfassungs- 
gesebes! im Falle der Rechtshülfe unter den Behörden verschiedener 
  
 
	        
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