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[104) V. Nachdem von den Regierungen der sämmtlichen Deutschen Bundes-
staaten auf die Vergütung der in Artikel 9 der Bundes-Kartell-Konvention
vom 10. Februar 1831 (Regierungs-Blatt Seite 15 ff.) für die Unterthanen,
welche Deserteure und mitgenommene Pferde einliefern, festgesetzten
Fangprämie gegenseitig Verzicht geleistet worden ist, wird solches
zur allgemeinen Nachachtung unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen
vom 5. Februar 1864 (Regierungs-Blatt Seite 20) und 31. Oktober 1868
(Regierungs-Blatt Seite 388) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 13. November 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[1051 VI. Daß von der Direktion der Berlinischen Feuer-Versicherungs-
Anstalt zu Berlin, an Stelle des Kaufmanns Karl Brecht zu Weimar, bisherigen
Hauptagenten derselben, der Inspektor Otto Nitzsche daselbst zum Hauptagenten
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 27. August 1878 (Regierungs-Blatt Seite 213)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 14. November 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[106] VII. In Abwesenheit Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs
und des Erbgroßherzogs sind in Vertretung des Landesherrn von dem Groß-
herzoglichen Gesammt-Ministerium dem Statut für das Männer= und Frauen-
stift St. Anna in Eisenach die Genehmigung, gleichzeitig auch dem Stift die
Rechte einer milden Stiftung und juristischen Persönlichkeit, auf dem Grunde