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des neuen Statuts, ertheilt, bezüglich erneuert worden, was hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar, den 21. November 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[I07) VIII. In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 5. November d. J.
gefaßten Beschlusses wird zur Verhütung der Gefährdung militärischer
Pulvertransporte hiermit verordnet, was folgt:
Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an
sie von den Begleitkommandos militärischer Pulvertrausporte behufs Verhütung
der Gefährdung der Transporte gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder
Unterlassungen — insbesondere zu langsamem Vorbeipassiren, zum Ausweichen,
zum Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer — ungesäumt
Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden — unbeschadet des nöthigenfalls von den
Begleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges —
nach § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft.
Weimar, den 24. November 1885.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[108] Das 30. und 31. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1625 die Verordnung über das Verfahren vor den auf Grund des
Unfallversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten, vom 12. No-
vember 1885; unter
Nr. 1626 die Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Japans zu der unterm
20. Mai 1875 abgeschlossenen internationalen Meterkonvention,
vom 9. November 1885.
Weimar.— Hof-Buchdruckerei.