Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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des neuen Statuts, ertheilt, bezüglich erneuert worden, was hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar, den 21. November 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
[I07) VIII. In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 5. November d. J. 
gefaßten Beschlusses wird zur Verhütung der Gefährdung militärischer 
Pulvertransporte hiermit verordnet, was folgt: 
Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an 
sie von den Begleitkommandos militärischer Pulvertrausporte behufs Verhütung 
der Gefährdung der Transporte gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder 
Unterlassungen — insbesondere zu langsamem Vorbeipassiren, zum Ausweichen, 
zum Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer — ungesäumt 
Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen werden — unbeschadet des nöthigenfalls von den 
Begleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges — 
nach § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft. 
Weimar, den 24. November 1885. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
[108] Das 30. und 31. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1625 die Verordnung über das Verfahren vor den auf Grund des 
Unfallversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten, vom 12. No- 
vember 1885; unter 
Nr. 1626 die Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Japans zu der unterm 
20. Mai 1875 abgeschlossenen internationalen Meterkonvention, 
vom 9. November 1885. 
  
Weimar.— Hof-Buchdruckerei.
	        
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