daß das eingangsgedachte Königlich Bayerische Gesetz vom 20. No-
vember 1885, wie solches im Abdrucke angefügt ist, auch im Vorder-
gerichte Ostheim, d. i. im Bezirke des Amtsgerichts Ostheim mit
Ausnahme des Ortes Melpers, Anwendung findet.
Urkundlich haben Wir dieses provisorische, vorerst nur bis zum Schlusse
des nächsten Landtags geltende Gesetz verfassungsmäßig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 2. Dezember 1885.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Gesetz, die Abänderung des Gesetzes über den Branntweinaufschlag
vom 25. Februar 1880 betreffend.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten in Abänderung des Gesetzes
vom 25. Februar 1880, den Branntweinaufschlag betreffend, beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. I.
Art. 3 Abs. 1 soll lauten:
Dem Maischraum-Aufschlag sind vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 4 Abs. 1,
in Art. 5 Abs. 1 und in Art. 6 Abs. 1 diejenigen Brennereien unterworfen, welche
nchlige Stoffe allein oder Mischungen aus mehligen und nicht mehligen Stoffen ver-
arbeiten.
Art. II.
Art. 3 Abs. 4 soll lauten:
Von landwirthschaftlichen Brennereien, welche in dem Zeitraum vom 1. Oktober
bis 31. Mai einschließlich betrieben werden, und an einem Tage nicht über 10½ Hekto-
liter Bottichraum bemaischen, soll jedoch der Maischraum-Aufschlag nur mit fünf
Schstel des vorstehend festgestellten Steuersatzes eingehoben werden. Der Anspruch
auf diese Aufschlagbegünstigung geht nicht verloren, wenn von landwirthschaftlichen
Brennereien im Zwischenbetriebe nicht mehlige Stoffe allein verarbeitet werden; ge-
langen in landwirthschaftlichen Brennereien an einem Tage mehr als 10 ½ Hektoliter
Bottichraum zur Bemaischung, so geht der Anspruch auf diese Aufschlagbegünstigung
für den betreffenden Kalendermonat verloren.