Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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827. 
Rechte des Verwaltungs-Ausschusses. 
Der Verwaltungs-Ausschuß (8 25) vertritt die Sparkasse in allen gericht- 
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Ver- 
bindlichkeiten der Anstalt durch schriftliche Erklärungen desselben begründet 
werden. 
Da durch Höchstes Reskript Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
vom 12. September 1845 dem Vorstande (Verwaltungs-Ausschuß) der Spar- 
kasse insoweit die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde beigelegt worden 
ist, daß die von ihm ausgefertigten Urkunden, wenn dieselben von wenigstens 
zweien der Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses unterzeichnet und mit dem 
Siegel der Sparkasse versehen worden, als öffentliche Urkunden zu be- 
trachten sind — so ist damit die rechtsgültige Form der oben erwähnten 
schriftlichen Erklärungen bezeichnet. Qnittungen über zurückgezahlte Aktivkapi- 
talien erfordern zu ihrer Gültigkeit außerdem noch die Mitunterzeichnung 
durch den Buchhalter oder den Revisor und den Kassirer der Sparkasse. 
§ 33. 
Aktor der Sparkasse. 
Dem Verein ist anheimgestellt, aus der Mitte der hiesigen Rechtsanwälte 
einen Aktor zu wählen, welcher Gutachten in den Rechtsangelegenheiten der 
Sparkasse auf Erfordern des Verwaltungs-Ausschusses abzugeben, für Einzie- 
hung der Außenstände zu sorgen und die dazu erforderlichen Anträge zu stelleu, 
auch Prozesse der Sparkasse zu führen hat. 
834. 
Beamte der Sparkasse. 
Das Kasse= und Rechnungswesen der Sparkasse wird von einem Kas- 
sirer, einem Buchhalter und einem Revisor besorgt, welche in ihrem 
Dienstverhältniß coordinirt sind. Dieselben werden auf die ihnen ertheilte In- 
struktion vom Großherzogl. Amtsgericht Eisenach eidlich verpflichtet. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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