163
Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eisenach.
Nummer 29. Weimar. 15. Dezember 1885.
Inzont: Miniherrial Verordnung, betreffend niie Ausschliehung an Epilepsie und Veitstanz leidender Kinder von
dem Besuche der Volksschule, Seite
Ministerial-Verordnung.
[112] Unter Bezugnahme auf § 8 des Volksschulgesetzes vom 24. Juni 1874
wird über den Besuch der Volksschulen Seitens epileptischer und an Veitstanz
leidender Kinder hiermit Folgendes verordnet:
§ 1.
Wenn sich bei einem Schulkind Erscheinungen von Epilepsie oder
Veitstanz zeigen, so ist ebenso wie der Lehrer, so auch der Ortsschulauffeher
und der Schulvorstand verpflichtet, hiervon dem zuständigen Schulamt Anzeige
zu erstatten.
§ 2.
Auf erfolgte Anzeige hat das Schulamt den Sachverhalt festzustellen und
zu dem Ende zunächst die Eltern oder Pflegeeltern über die beobachteten
Krankheitserscheinungen zu vernehmen und zur Einreichung eines Krankheits-
berichtes des behandelnden Arztes zu veranlassen. Sind diese Erörterungen
nicht genügend zu erbringen oder nicht ausreichend, so ist eine Ergänzung
derselben durch den zuständigen Amtsphysikus zu veranlassen. Dasselbe hat
auch dann zu geschehen, wenn von Seiten der Angehörigen des betreffenden
Kindes der Ausschließung aus der Schule (8§§ 3 und 6) widersprochen wird.
1885 34