Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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oder wird von Seiten des Schulvorstandes oder der Eltern der vom Schul- 
besuch ausgeschlossenen Kinder gegen die getroffene Entscheidung Widerspruch 
erhoben, so ist die Entschließung der unterzeichneten Stelle einzuholen, bei der 
es sodann zu bewenden hat. 
§ 7. 
Die wegen Veitstanzes und Epilepsie vom Schulbesuche ausgeschlossenen 
Kinder haben gesonderten Unterricht zu erhalten. 
88. 
Die den gesonderten Unterricht betreffenden Anordnungen haben in Ge— 
mäßheit des Artikels 6 der Ausführungs-Verordnung zum Volksschulgesetz die 
Großherzoglichen Bezirks-Schulinspektoren unter sorgfältiger Berück- 
sichtigung der Umstände des einzelnen Falles und der Individualität der in 
Frage kommenden Kinder sowie nach Befinden nach gutachtlicher Vernehmung 
des behandelnden Arztes und bezüglich des zuständigen Amtsphysikus zu er- 
theilen, insbesondere auch zu bestimmen, ob, wenn mehrere epileptische oder 
an Veitstanz leidende Kinder vorhanden sind, diese gemeinschaftlichen Unterricht 
erhalten sollen oder nicht. 
89. 
Auch haben die Großherzoglichen Bezirksschulinspektoren den Unter- 
richt derjenigen an Epilepsie und Veitstanz leidenden Kinder, welchen der 
Besuch der Volksschule gestattet bleibt, mit besonderer Aufmerksamkeit zu über- 
wachen und die nach Lage des einzelnen Falles erforderlich oder zweckmäßig 
erscheinenden Anordnungen namentlich in Betreff der Beschränkung des Lern- 
stoffs, wegen Dispensation von einzelnen Unterrichtsstunden und dergleichen 
zu treffen. 
Weimar, den 30. Oktober 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling.
	        
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