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sogleich nach Eintritt der Verjährung an den Anmeldenden oder dessen legiti—
mirten Rechtsnachfolger ausgezahlt, wenn der Schein nicht inzwischen bei der
Kasse vorgelegt worden ist. (§ 12 des Großherzogl. Sächs. Gesetzes vom
10. Mai 1879.)
810.
Wenn der Inhaber einer Aktie unter Vorlegung derselben der Direktion
vor der Ausreichung der neuen Serie Dividendenscheine anzeigt, daß der zuge-
hörige Talon vernichtet oder abhanden gekommen sei, so ist die neue Serie
nicht dem etwaigen Inhaber des älteren Talon, sondern dem Inhaber der
Aktie auszuhändigen. Letzterer hat zu diesem Behufe die Aktie vorzulegen und
über den Empfang des neuen Talon nebst Dividenscheinen eine Quittung bei-
zubringen, unter welcher gerichtlich oder notariell bezeugt ist, daß der Aussteller
derselben seine Unterschrift anerkannt und dabei die Aktie vorgelegt habe. Auf
dieser ist solchenfalls die erfolgte Hinausgabe von der Direktion zu bemerken.
(5 12 des Großherzogl. Sächs. Gesetzes vom 10. Mai 1879.)
§ 11.
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären als solchen
sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen.
812.
Alle in diesem Statut vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen und
alle sonstigen Mittheilungen, welche der Aufsichtsrath oder der Vorstand an
die Aktionäre zu erlassen hat, gelten, insoweit nicht in § 13 etwas Anderes
bestimmt ist, als gehörig geschehen, wenn sie durch
den Deutschen Reichsanzeiger,
die Weimarische,
die Altenburgische und
die Geraer Zeitung
einmal veröffentlicht worden sind.
Gehen eines oder mehrere dieser Blätter ein oder verweigern dieselben
die Aufnahme der Anzeige, so genügt die Bekanntmachung in den übrigen
Blättern oder auch nur im Deutschen Reichsanzeiger. Ueber Abänderungen in
Betreff der Gesellschaftsblätter (§ 23 Nr. 3) beschließt die Generalversammlung
mit einfacher Mehrheit.
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