Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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sogleich nach Eintritt der Verjährung an den Anmeldenden oder dessen legiti— 
mirten Rechtsnachfolger ausgezahlt, wenn der Schein nicht inzwischen bei der 
Kasse vorgelegt worden ist. (§ 12 des Großherzogl. Sächs. Gesetzes vom 
10. Mai 1879.) 
810. 
Wenn der Inhaber einer Aktie unter Vorlegung derselben der Direktion 
vor der Ausreichung der neuen Serie Dividendenscheine anzeigt, daß der zuge- 
hörige Talon vernichtet oder abhanden gekommen sei, so ist die neue Serie 
nicht dem etwaigen Inhaber des älteren Talon, sondern dem Inhaber der 
Aktie auszuhändigen. Letzterer hat zu diesem Behufe die Aktie vorzulegen und 
über den Empfang des neuen Talon nebst Dividenscheinen eine Quittung bei- 
zubringen, unter welcher gerichtlich oder notariell bezeugt ist, daß der Aussteller 
derselben seine Unterschrift anerkannt und dabei die Aktie vorgelegt habe. Auf 
dieser ist solchenfalls die erfolgte Hinausgabe von der Direktion zu bemerken. 
(5 12 des Großherzogl. Sächs. Gesetzes vom 10. Mai 1879.) 
§ 11. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären als solchen 
sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen. 
812. 
Alle in diesem Statut vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen und 
alle sonstigen Mittheilungen, welche der Aufsichtsrath oder der Vorstand an 
die Aktionäre zu erlassen hat, gelten, insoweit nicht in § 13 etwas Anderes 
bestimmt ist, als gehörig geschehen, wenn sie durch 
den Deutschen Reichsanzeiger, 
die Weimarische, 
die Altenburgische und 
die Geraer Zeitung 
einmal veröffentlicht worden sind. 
Gehen eines oder mehrere dieser Blätter ein oder verweigern dieselben 
die Aufnahme der Anzeige, so genügt die Bekanntmachung in den übrigen 
Blättern oder auch nur im Deutschen Reichsanzeiger. Ueber Abänderungen in 
Betreff der Gesellschaftsblätter (§ 23 Nr. 3) beschließt die Generalversammlung 
mit einfacher Mehrheit. 
1885 39
	        
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