Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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[6] II. Im Anschlusse an unsere Bekanntmachung vom 22. Dezember v. J., 
betreffend die Zahlung einer Porto= und Gebührenbauschsumme für 
die von Großherzoglichen Staatsbehörden und einzelnen solche Behörden ver- 
tretenden Beamten frankirt abzulassenden portopflichtigen Sendungen, bringen 
wir mit der Anweisung zu genauer Nachachtung weiter Folgendes zur Kennt- 
niß der in das Aversionirungsverhältniß eingeschlossenen Großherzoglichen 
Staatsbehörden und Beamten: 
I. Bei der Ablassung von frankirt abgehenden Packetsendungen und von 
Postanweisungen, welche in das Bauschalverhältniß eingeschlossen sind, ist auf 
der Postpacketadresse oder auf der Postanweisung in der obern Ecke rechts an 
der für das Aufkleben von Postwerthzeichen bestimmten Stelle stets ein Dienst- 
siegel= oder Dienststempelabdruck, oder eine Siegelmarke mit der betreffenden 
Umschrift beizufügen, und ist weiter der Vermerk: „frei lt. Avers. Nr. 15“ 
auf der Vorderseite der Postpacketadresse oder der Postanweisung in der untern 
Ecke links, und zwar innerhalb des Raumes für die Adresse, nicht aber auf 
dem „Abschnitte“ anzubringen. 
II. Nach Ziffer III. 2, Absatz 2 der Vorschrift über die Versendungen 
durch die Post vom 14. Dezember 1869 hat bei Sendungen, welche aus- 
schließlich oder vorwiegend ein Parteiinteresse betreffen, die Behörde, bei 
welcher die Sache anhängig ist, die entstehenden Portoverläge — und zwar 
bei Packet= und Geldsendungen unter Hinzufügung der tarifmäßigen Bestell- 
gebühr — jedesmal sofort zu den Akten zu bemerken, um dieselben seiner 
Zeit den Betheiligten zuzuliquidiren und von diesen zu erheben. 
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift sind zur Vermeidung von 
Schädigungen der Großherzoglichen Staatskasse, soweit Parteisachen in 
Frage kommen, die in das Bauschalverhältniß eingeschlossenen Porto= und 
Gebührenbeträge für abgehende Sendungen, in gleicher Weise wie die 
aversionirten Bestellgebühren und die bisher im einzelnen Falle zu entrichten 
gewesenen Portobeträge, stets bei Abgang der portopflichtigen Sendung 
nach Maßgabe der Posttaxbestimmungen (Gesetz über das Posttaxrwesen vom 
28. Oktober 1871, Seite 358 des Reichs-Gesetzblattes und vom 17. Mai 
1873, Seite 107 des Reichs-Gesetzblattes; Postordnung vom 8. März 1879, 
Seite 173 des Regierungs-Blattes, vom 24. August 1879 Seite 459 des 
Regierungs-Blattes und vom 12. März 1883, Seite 40 des Regierungs- 
Blattes) zu berechnen und behufs der Wiedereinziehung von den Betheiligten 
zu den Akten zu vermerken. Mit dieser Berechnung und Vermerkung ist von
	        
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