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[6] II. Im Anschlusse an unsere Bekanntmachung vom 22. Dezember v. J.,
betreffend die Zahlung einer Porto= und Gebührenbauschsumme für
die von Großherzoglichen Staatsbehörden und einzelnen solche Behörden ver-
tretenden Beamten frankirt abzulassenden portopflichtigen Sendungen, bringen
wir mit der Anweisung zu genauer Nachachtung weiter Folgendes zur Kennt-
niß der in das Aversionirungsverhältniß eingeschlossenen Großherzoglichen
Staatsbehörden und Beamten:
I. Bei der Ablassung von frankirt abgehenden Packetsendungen und von
Postanweisungen, welche in das Bauschalverhältniß eingeschlossen sind, ist auf
der Postpacketadresse oder auf der Postanweisung in der obern Ecke rechts an
der für das Aufkleben von Postwerthzeichen bestimmten Stelle stets ein Dienst-
siegel= oder Dienststempelabdruck, oder eine Siegelmarke mit der betreffenden
Umschrift beizufügen, und ist weiter der Vermerk: „frei lt. Avers. Nr. 15“
auf der Vorderseite der Postpacketadresse oder der Postanweisung in der untern
Ecke links, und zwar innerhalb des Raumes für die Adresse, nicht aber auf
dem „Abschnitte“ anzubringen.
II. Nach Ziffer III. 2, Absatz 2 der Vorschrift über die Versendungen
durch die Post vom 14. Dezember 1869 hat bei Sendungen, welche aus-
schließlich oder vorwiegend ein Parteiinteresse betreffen, die Behörde, bei
welcher die Sache anhängig ist, die entstehenden Portoverläge — und zwar
bei Packet= und Geldsendungen unter Hinzufügung der tarifmäßigen Bestell-
gebühr — jedesmal sofort zu den Akten zu bemerken, um dieselben seiner
Zeit den Betheiligten zuzuliquidiren und von diesen zu erheben.
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift sind zur Vermeidung von
Schädigungen der Großherzoglichen Staatskasse, soweit Parteisachen in
Frage kommen, die in das Bauschalverhältniß eingeschlossenen Porto= und
Gebührenbeträge für abgehende Sendungen, in gleicher Weise wie die
aversionirten Bestellgebühren und die bisher im einzelnen Falle zu entrichten
gewesenen Portobeträge, stets bei Abgang der portopflichtigen Sendung
nach Maßgabe der Posttaxbestimmungen (Gesetz über das Posttaxrwesen vom
28. Oktober 1871, Seite 358 des Reichs-Gesetzblattes und vom 17. Mai
1873, Seite 107 des Reichs-Gesetzblattes; Postordnung vom 8. März 1879,
Seite 173 des Regierungs-Blattes, vom 24. August 1879 Seite 459 des
Regierungs-Blattes und vom 12. März 1883, Seite 40 des Regierungs-
Blattes) zu berechnen und behufs der Wiedereinziehung von den Betheiligten
zu den Akten zu vermerken. Mit dieser Berechnung und Vermerkung ist von