Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

2. Den Vorschriften des § 4 tritt folgende Bestimmung hinzu: 
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung 
genügt auch für den Transport auf Land= und Wasserwegen. 
Weimar, den 29. Januar 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
19) Das 1. und 2. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1576 die Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens, 
Serbiens und Rumäniens zu der unter dem 20. Mai 1875 
abgeschlossenen internationalen Meterkonvention; vom 30. De- 
zember 1884; unter 
„ 1577 die Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses 
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen, vom 4. Januar 1885; unter 
„ 1578 das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichs- 
haushaltsetat für das Etatsjahr 1884— 1885, vom 23. Jannar 
1885;: unter 
„ 1579 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 15. 
Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 
28. Jannar 1885. 
Weimar. — Hof .Buchdruckerei.
	        
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