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II.
In § 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1875 wird als Absatz 2
eingeschaltet:
In den Fällen, in welchen nach § 2, B auch die außerhalb der
Parochie erfolgte Trauung in das Kirchenbuch derselben einzutragen ist,
ist in Spalte 4 des Trauungsbuchs zu bemerken:
„Ueber die zu Nam erfolgte kirchliche Trauung
ist die von dem dortigen Pfarramte unter dem aus-
gestellte Bescheinigung beigebracht worden.“
Weimar, den 26. Januar 1885.
Großherzoglich Sächsischer Kirchenrath.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[11) I. Gemäß einer von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reichskanzler
anher gerichteten Aufforderung werden die Großherzoglichen Behörden, welche
die Hülfe der deutschen Konsularbehörden in den Niederlanden in Anspruch
zu nehmen veranlaßt sind, hierdurch angewiesen, in solchen Fällen, wo es sich
um Angelegenheiten von allgemeinerem Interesse oder um solche Angelegen-
heiten handelt, welche sich nicht auf den Amtsbezirk eines einzelnen Konsulats
in den Niederlanden beschränken, die betreffenden Anträge nicht an die ein-
zelnen Konsularämter, sondern ausschließlich an das Kaiserliche Generalkonsulat
in Rotterdam gu richten.
Weimar, den 28. Jannar 1885.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
(12) II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge
höchster Entschließung vom 1. April 1885 ab
a) die Großherzogliche Forstinspektion Ilmenau aufgehoben und deren Be-
zirk, bestehend aus den Revieren Heyda, Stützerbach und Ilmenau, dem
Bezirke der Großherzoglichen Forstinspektion Berka a/J. zugewiesen und