Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Das 3., 4. und 5. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1580 das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1884, 
bis 1885, vom 26. Januar 1885; unter 
1581 die Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses 
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen, vom 31. Jannar 1885; unter 
1582 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Einführung eines verein- 
fachten Liquidationsverfahrens hinsichtlich des Servises für Kan- 
tonnements= und Marschquartier, vom 29. Januar 1885; unter 
1583 die Bekanntmachung, betreffend die Unfallversichungspflicht von 
Arbeitern und Betriebsbeamten in Betrieben, welche sich auf die 
Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, vom 22. Januar 1885; 
unter 
1584 sind der Nummer 5 des Reichs-Gesetzblatts als besondere Bei- 
lagen 1. die Aichordnung für das Deutsche Reich vom 27. De- 
zember 1884, 2. die Aich-Gebührentaxe vom 28. Dezember 1884, 
3. die Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere 
Maße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen, vom 30. Dezember 
1884, beigefügt. 
Weimar. — Hof-Buchdrucerei.
	        
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