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I1181 V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 27. Dezember 1884 — Recgierungsblatt 1884,
S. 229 — die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hiemit Fol-
gendes verordnet: 1
Die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arzneitaxe für 1886 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben
vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“, für die Apotheker des Großherzog=
thums vom 1. Januar 1886 bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
II.
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe finden vom 1. Januar 1886 ab nur auf die durch die neue
unter Ziffer 1 bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung.
Weimar, den 24. Dezember 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[119] VI. Daß von der Direktion der Schlesischen Feuerversicherungs-Gesell-
schaft zu Breslau an Stelle des C. Seyfarth, zu Weimar, bisherigen Haupt-
agenten derselben, der Kaufmann Hugo Roetscher daselbst zum Haupt-
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 25. Januar 1877 (Regierungs-
Blatt Seite 11) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 24. Dezember 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.