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1) diejenigen, welche sich derselben bedienen, ihren Vorrath stets in feuersicheren Gefässen,
oder auf sonstige, gegen Feuersgefahr vollkommen schützende Weise, und an
Orten, welche Kindern nicht zugänglich sind, verwahren;
2) beim Gebrauche jede Verschleuderung des Zündstoffs (z. B. durch Verlieren oder
Wegwerfen ganzer oder abgebrochener, nicht völlig abgebrannter Zündhölgchen) sorgfältig
vermeiden sollen.
Dabei versteht sich von selbst,
5) daß da, wo der Gebrauch des blosen Lichtes verboten ist, wie in Ställen, Scheunen,
Dachböden, Dachkammern, oder wo sonst leicht feuerfangende Gegenstände, wie Heu,
Stroh, Späne 2. befindlich sind, und in den Straßen, Gassen, Hofstätten rc. bewohnter
Orte, solche Reib-Zündmittel ebenfalls in keiner Weise gebraucht oder angezündet
werden dürfen.
Die Orts-Polizeibebörden haben über die Beobachtung dieser Vorschriften zu wachen; insbesondere
haben die Orts= und Ober-Feuerschauer bei jedem Umgange der Aufbewahrungsweise
der Reib-Feuerzeuge in den einzelnen Haushaltungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen,
und alle dießfällige Verfehlungen zur Anzeige zu bringen.
Feuersgefährliche Aufbewahrung und verbotswidriger Gebrauch solcher Zündmittel sind
nach Maaßgabe der Feuer-Polizei-Verordnung vom 15. April 1308 von den zuständigen Polizeibehörden
unnachsichtlich zu bestrafen.
Den Bezirks-Polizeiämtern insbesondere wird die strenge Handhabung gegenwärtiger
Verfügung und deren möglichst allgemeine Bekanntmachung zur Obliegenheit gemacht.
Stuttgart den 8. Januar 1845. Schlaper.
b) Verleihung eines Einführungspatents an die Gebrüder Alberti für eine neue Flachs-Brech= und
Schwing-Maschine.
Seine Königliche Majestät haben vermöge böchster Entschließuug vom
11. d. M. den Gebrüdern Alberti zu Waldenburg in Schlesien das nachgesuchte Einführungepatent
für eine neue Flachs-Brech= und Schwing-Maschine auf die Dauer von sechs Jahren
gnädigst ertheilt; was hiemit, unter Beziehung auf den stebenten Abschnitt der revidirten allgemeinen
Gewerbe-Ordnung, bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 12. Jannar 1845. Schlaper.