Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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1)  diejenigen,  welche  sich  derselben  bedienen,  ihren  Vorrath  stets  in  feuersicheren  Gefässen,
  oder  auf  sonstige,  gegen  Feuersgefahr  vollkommen  schützende  Weise,  und  an
Orten,  welche  Kindern  nicht  zugänglich  sind,  verwahren;

2)  beim  Gebrauche  jede  Verschleuderung  des  Zündstoffs  (z.  B.  durch  Verlieren  oder
Wegwerfen  ganzer  oder  abgebrochener,  nicht  völlig  abgebrannter  Zündhölgchen)  sorgfältig
  vermeiden  sollen.

Dabei  versteht  sich  von  selbst,

5)  daß  da,  wo  der  Gebrauch  des  blosen  Lichtes  verboten  ist,  wie  in  Ställen,  Scheunen,
Dachböden,  Dachkammern,  oder  wo  sonst  leicht  feuerfangende  Gegenstände,  wie  Heu,
Stroh,  Späne  2.  befindlich  sind,  und  in  den  Straßen,  Gassen,  Hofstätten  rc.  bewohnter
  Orte,  solche  Reib-Zündmittel  ebenfalls  in  keiner  Weise  gebraucht  oder  angezündet
  werden  dürfen.

Die  Orts-Polizeibebörden  haben  über  die  Beobachtung  dieser  Vorschriften  zu  wachen;  insbesondere
  haben  die  Orts=  und  Ober-Feuerschauer  bei  jedem  Umgange  der  Aufbewahrungsweise
  der  Reib-Feuerzeuge  in  den  einzelnen  Haushaltungen  besondere  Aufmerksamkeit  zu  widmen,
  und  alle  dießfällige  Verfehlungen  zur  Anzeige  zu  bringen.

Feuersgefährliche  Aufbewahrung  und  verbotswidriger  Gebrauch  solcher  Zündmittel  sind
nach  Maaßgabe  der  Feuer-Polizei-Verordnung  vom  15.  April  1308  von  den  zuständigen  Polizeibehörden
  unnachsichtlich  zu  bestrafen.

Den  Bezirks-Polizeiämtern  insbesondere  wird  die  strenge  Handhabung  gegenwärtiger
Verfügung  und  deren  möglichst  allgemeine  Bekanntmachung  zur  Obliegenheit  gemacht.

Stuttgart  den  8.  Januar  1845.  Schlaper.

b)  Verleihung  eines  Einführungspatents  an  die  Gebrüder  Alberti  für  eine  neue  Flachs-Brech=  und
Schwing-Maschine.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Entschließuug  vom
11.  d.  M.  den  Gebrüdern  Alberti  zu  Waldenburg  in  Schlesien  das  nachgesuchte  Einführungepatent
  für  eine  neue  Flachs-Brech=  und  Schwing-Maschine  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
gnädigst  ertheilt;  was  hiemit,  unter  Beziehung  auf  den  stebenten  Abschnitt  der  revidirten  allgemeinen
  Gewerbe-Ordnung,  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  12.  Jannar  1845.  Schlaper.