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Dritter Nachtrag
zu dem Staatsvertrag über Garantieleistung für die Verzinsung einer Prioritätsanleihe
der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft d. d. Erfurt den 1. Februar 1877.
Staatsvertrag.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt
haben, nachdem sich eine Revision des über die Saal-Eisenbahn abgeschlossenen
Staatsvertrages vom 1. Februar 1877 nöthig gemacht, behufs einer hierüber
zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimrath Dr. jur. Freiherr von Groß,
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Slevogt,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
Höchstihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Heim,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Laurentius,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt,
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Hauthal,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation bezüglich auch der Zustimmung der
betreffenden Landesvertretung folgenden
Nachtragsvertrag
zum Vertrage vom 1. Febrnar 1877 abgeschlossen haben:
Einziger Artikel.
Der Art. 7 des über die Zinsgarantie der Saalbahn-Gesellschaft d. d.
Erfurt den 1. Februar 1877 abgeschlossenen Vertrags wird dahin abgeändert,
daß künftig nicht mehr ein Mitglied der Direktion der Saalbahn-Gesellschaft
durch die Großherzoglich Sächsische Staats-Regierung ernannt wird und die
auf diese Ernennung bezüglich auf die Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes