Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Berichtigung. 
In der Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Januar 1885, die Verpflichtung der Ge- 
meinden zur Hülfeleistung bei Waldbränden betreffend, abgedruckt in Nr. 4 des Regierungs- 
Blattes vom 24. Februar d. J. S. 22 flg., ist ein untergelaufener Schreibfehler zu berichtigen, 
indem es im Eingang der Bekanntmachung — S. 22 — Absatz 2 statt „§ 360 Ziffer 11 des 
Strafgesetzbuchs“ „§ 360 Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs“ heißen muß; ferner ist in derselben 
Bekanntmachung in 8 4, I. 1 — S. 23 — statt „durch Ausschlagen von Zweigen“ zu lesen: 
„durch Ausschlagen mit Zweigen“. 
Weimor. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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