Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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[41] II. Mit Beziehung auf die Bestimmung in 8 55 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 73), nach welcher rückständige Beiträge für die Gemeinde- 
Krankenversicherung und für die Orts-Krankenkassen in derselben Weise bei- 
getrieben werden, wie Gemeindeabgaben, sowie auf Grund des § 3 des Gesetzes, 
die Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend, vom 
13. Mai 1879 (Regierungs-Blatt Seite 309) wird hierdurch Folgendes 
verordnet: 
Die Zwangsbeitreibung rückständiger Beiträge für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung und für die Orts-Krankenkassen wird durch den Gemeindevorstand 
desjenigen Ortes, wo der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz hat, als Voll- 
streckungsbehörde angeordnet. 
Die Anordnung erfolgt, soweit Beiträge für Orts-Krankenkassen in Frage 
sind, auf Antrag des Vorstandes der Orts-Krankenkasse, welcher zu diesem 
Behufe dem zuständigen Gemeindevorstande ein Rückstandsverzeichniß mitzu- 
theilen hat. 
Vor der Anordnung der Zwangsbeitreibung hat der Gemeindevorstand an 
den Zahlungspflichtigen die in § 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1879 geordnete 
Mahnung ergehen zu lassen. 
Einwendungen des Zahlungspflichtigen, welche die Verpflichtung zur Leistung 
oder Einzahlung von Beiträgen betreffen, sind an die Aufsichtsbehörde zur Ent- 
scheidung abzugeben — vergl. § 58 des Reichgesetzes vom 15. Juni 1883 —. 
Weimar, den 23. April 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(427 IIII. Nachdem Zweifel darüber entstanden sind, ob die Uebersichten und 
Rechnungsabschlüsse der Krankenkassen, welche in Gemäßheit der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 16. Oktober v. J. (Regierungs-Blatt 1884 
Seite 194) in Zukunft alljährlich, erstmals für 1885 aufzustellen und einzu- 
reichen sind (Ministerial-Bekanntmachung vom 1. November 1884, Regierungs- 
Blatt Seite 193), bei der erstmaligen Einreichung blos für das Kalenderjahr 
1885 oder sofern sie bereits am 1. Dezember 1884 in Thätigkeit waren, für
	        
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