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[41] II. Mit Beziehung auf die Bestimmung in 8 55 des Reichsgesetzes,
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 73), nach welcher rückständige Beiträge für die Gemeinde-
Krankenversicherung und für die Orts-Krankenkassen in derselben Weise bei-
getrieben werden, wie Gemeindeabgaben, sowie auf Grund des § 3 des Gesetzes,
die Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend, vom
13. Mai 1879 (Regierungs-Blatt Seite 309) wird hierdurch Folgendes
verordnet:
Die Zwangsbeitreibung rückständiger Beiträge für die Gemeinde-Kranken-
versicherung und für die Orts-Krankenkassen wird durch den Gemeindevorstand
desjenigen Ortes, wo der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz hat, als Voll-
streckungsbehörde angeordnet.
Die Anordnung erfolgt, soweit Beiträge für Orts-Krankenkassen in Frage
sind, auf Antrag des Vorstandes der Orts-Krankenkasse, welcher zu diesem
Behufe dem zuständigen Gemeindevorstande ein Rückstandsverzeichniß mitzu-
theilen hat.
Vor der Anordnung der Zwangsbeitreibung hat der Gemeindevorstand an
den Zahlungspflichtigen die in § 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1879 geordnete
Mahnung ergehen zu lassen.
Einwendungen des Zahlungspflichtigen, welche die Verpflichtung zur Leistung
oder Einzahlung von Beiträgen betreffen, sind an die Aufsichtsbehörde zur Ent-
scheidung abzugeben — vergl. § 58 des Reichgesetzes vom 15. Juni 1883 —.
Weimar, den 23. April 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(427 IIII. Nachdem Zweifel darüber entstanden sind, ob die Uebersichten und
Rechnungsabschlüsse der Krankenkassen, welche in Gemäßheit der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 16. Oktober v. J. (Regierungs-Blatt 1884
Seite 194) in Zukunft alljährlich, erstmals für 1885 aufzustellen und einzu-
reichen sind (Ministerial-Bekanntmachung vom 1. November 1884, Regierungs-
Blatt Seite 193), bei der erstmaligen Einreichung blos für das Kalenderjahr
1885 oder sofern sie bereits am 1. Dezember 1884 in Thätigkeit waren, für