Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar= Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 6. Juni 1885.
Inhalt: Vmissersal- Bekanntmachung, das Verbot des Aufblasens des Fleisches geschlachteter Thiere betreffend,
eite 59. — Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in den Haupt--Agenturen der Allgemeinen Unfall-
Jerstcherungsbauk und der Deutschen Unfall- Verlicherungs. Genossenschafe zu Leipzig; der Lebens-,
Pensions= und Leibrenten-Versicherungs= Gelellschaft „Iduna“ zu Halle a und der Transport- und
Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Zürich“ in Zürich betreffend, SEie 60 und 61. — Reichs-
zesetzblatt Seite 61.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(49] I. Da durch das von Fleischern vielfach geübte Aufblasen des Fleisches,
sei es mit dem Munde oder vermittelst eines Blasebalgs dem Fleische das
Ansehen einer besseren Qualität gegeben werden soll, als ihm in Wirklichkeit
zukommt, da ferner durch dieses Verfahren des Lufteinblasens die Zersetzung
des meist von sehr jungen Thieren abstammenden Fleisches nur befördert wird
und da endlich das Lufteinblasen mit dem Munde — das der Bequemlichkeit
halber am meisten geübt wird und durch Kontrolmaßregeln nicht leicht zu
verhüten sein würde — sowohl ekelerregend ist, als auch unter Umständen
gesundheitsnachtheilig wirken kann, so verordnet das unterzeichnete Staats-
Ministerium hierdurch Folgendes:
81.
Das Aufblasen des Fleisches geschlachteter Thiere, namentlich der Kälber,
Hammel und Ziegen, sowohl mit dem Munde, als mittelst eines Blasebalgs
oder anderen Werkzeugs, ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach allgemeinen Straf-
bestimmungen, insbesondere nach § 263 des Deutschen Strafgesetzbuchs
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