Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar= Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 6. Juni 1885. 
Inhalt: Vmissersal- Bekanntmachung, das Verbot des Aufblasens des Fleisches geschlachteter Thiere betreffend, 
eite 59. — Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in den Haupt--Agenturen der Allgemeinen Unfall- 
Jerstcherungsbauk und der Deutschen Unfall- Verlicherungs. Genossenschafe zu Leipzig; der Lebens-, 
Pensions= und Leibrenten-Versicherungs= Gelellschaft „Iduna“ zu Halle a und der Transport- und 
Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Zürich“ in Zürich betreffend, SEie 60 und 61. — Reichs- 
zesetzblatt Seite 61. 
  
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(49] I. Da durch das von Fleischern vielfach geübte Aufblasen des Fleisches, 
sei es mit dem Munde oder vermittelst eines Blasebalgs dem Fleische das 
Ansehen einer besseren Qualität gegeben werden soll, als ihm in Wirklichkeit 
zukommt, da ferner durch dieses Verfahren des Lufteinblasens die Zersetzung 
des meist von sehr jungen Thieren abstammenden Fleisches nur befördert wird 
und da endlich das Lufteinblasen mit dem Munde — das der Bequemlichkeit 
halber am meisten geübt wird und durch Kontrolmaßregeln nicht leicht zu 
verhüten sein würde — sowohl ekelerregend ist, als auch unter Umständen 
gesundheitsnachtheilig wirken kann, so verordnet das unterzeichnete Staats- 
Ministerium hierdurch Folgendes: 
81. 
Das Aufblasen des Fleisches geschlachteter Thiere, namentlich der Kälber, 
Hammel und Ziegen, sowohl mit dem Munde, als mittelst eines Blasebalgs 
oder anderen Werkzeugs, ist verboten. 
§ 2. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach allgemeinen Straf- 
bestimmungen, insbesondere nach § 263 des Deutschen Strafgesetzbuchs 
1885 13
	        
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