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bestandtheil des Gesammtunternehmens bildet, wie bei den Kornspeichern der Getreidegroß-
händler und den Kellereien der Weingroßhandlungen.
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so kann es sich wohl um einen im Besitze
eines Gewerbetreibenden befindlichen „Speicher“ oder „Keller“, nicht aber um einen gewerbs-
mäßigen „Speicher-“ oder „Kellereibetrieb“ handeln.
Insbesondere fallen die gewöhnlichen Keller der Krämer und Höker, der Gast= und
Bierwirthe nicht unter den Begriff der gewerbsmäßigen Kellerei, und die Lagerräume, wie sie
die Manufakturwaaren= oder Kolonialwaarenhändler zu besitzen pflegen, nicht unter den Begriff
des gewerbmäßigen Speicherbetriebs.
4. Der Begriff „Eisenbahn“ ist im weitesten Sinne zu verstehen. Derselbe umfaßt
alle zur Beförderung von Personen oder Sachen auf Schienen mittelst elementarer oder thierischer
Kraft bestimmten Transportmittel, also nicht nur die Lokomotivbahnen, sondern auch die Pferde-
und elektrischen Bahnen. Es ist nicht nothwendig, daß die Eisenbahn dem öffentlichen Ver-
kehr dient.
Eisenbahnbetriebe, welche wesentlich Bestandtheile eines nach dem Unfallversicherungs-
gesetz vom 6. Juli 1884 versicherungspflichtigen Betriebes sind (vergleiche § 1 Absatz 6 jenes
Gesetzes) fallen nicht unter das neue Gesetz und sind daher nicht anzumelden.
5. Zur Binnenschiffahrt gehört auch die gewerbsmäßige Kleinschifferei mittelst Kähnen
und Gondeln.
Das vorstehend zu Ziffer 4 Absatz 2 Gesagte gilt auch von den Schiffahrtsbetrieben.
6. Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in
welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist.
So ist ein Fuhrwerksbesitzer, welcher gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördert, nicht zur
Anmeldung seines Betriebes verpflichtet, wenn er den letzteren allein versieht und keinen Kutscher,
Postillon, Knecht in demselben beschäftigt.
Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des
Unternehmers als Gehülfe, Lehrling oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird:
mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne
beschäftigte Arbeiterin gilt.
Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe be-
schäftigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb rc.) abhängig.
7. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher
Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach
bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch besessen werden,
der Nießbraucher.
Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von physischen
oder juristischen Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes oder
einer Privatperson ist (vorbehaltlich der zu Ziffer le hinsichtlich der vom Reiche oder von
einem Bundesstaate verwalteten Eisenbahnen 2c. gemachten Ausnahme).
8. Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind auch dann anzumelden, wenn
sie in Gemäßheit des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 schon früher angemeldet