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Sollte die Einrichtung einer der Stationen in Köppelsdorf, Hütten-
steinach oder Hüttengrund (Blechhammer) nicht alsbald bei der Erbauung der
Bahn, jedoch vor Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Betriebseröffnung
erfolgen, so sind die Kosten derselben dem Anlagekapital im Sinne der vor-
stehenden Bestimmung einzurechnen.
Art. 8.
Das Baukapital wird — ungerechnet die in Art. 6 bezeichneten Leistungen —
auf 1330 000 . festgesetzt.
Der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft wird gestattet werden, dasselbe durch
ein zu 4% verzinsliches Prioritätsanlehn zu beschaffen.
Art. 9.
Der Betrieb auf der ganzen Strecke soll spätestens am 1. Mai 1887
eröffnet werden.
Art. 10.
Auf die neue Bahn finden rücksichtlich des Verhältnisses zur Post-, zur
Telegraphen= und zur Militärverwaltung die jeweilig von Reichswegen erlassenen
Bestimmungen, dermalen insbesondere das Gesetz vom 20. Dezember 1875
(R-G.-Bl. S. 318) nebst den zugehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit
den Erleichterungen Anwendung, welche nach der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 28. Mai 1879 für Bahnen untergeordneter Bedeutung gewährt
werden.
Art. 11.
Bei Anstellung der Subalternen und unteren Kategorien des Bahn-
personals an der Strecke Sonneberg-Lauscha finden die für Besetzung der
Subalternen- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden
Grundsätze Anwendung.
Art. 12.
Der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft bleibt es überlassen, die Tarifsätze für
den gesammten Verkehr der neuen Strecke den für die alte Strecke geltenden
Sätzen gleichzuhalten; es wird ihr aber gestattet werden, zu den Expeditions-
gebühren im Güterverkehr einen angemessenen Zuschlag — und zwar in gleicher
Höhe, wie derselbe dermalen auf der Bahn Wernshausen-Schmalkalden besteht —
zu erheben.