Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Sollte die Einrichtung einer der Stationen in Köppelsdorf, Hütten- 
steinach oder Hüttengrund (Blechhammer) nicht alsbald bei der Erbauung der 
Bahn, jedoch vor Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Betriebseröffnung 
erfolgen, so sind die Kosten derselben dem Anlagekapital im Sinne der vor- 
stehenden Bestimmung einzurechnen. 
Art. 8. 
Das Baukapital wird — ungerechnet die in Art. 6 bezeichneten Leistungen — 
auf 1330 000 . festgesetzt. 
Der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft wird gestattet werden, dasselbe durch 
ein zu 4% verzinsliches Prioritätsanlehn zu beschaffen. 
Art. 9. 
Der Betrieb auf der ganzen Strecke soll spätestens am 1. Mai 1887 
eröffnet werden. 
Art. 10. 
Auf die neue Bahn finden rücksichtlich des Verhältnisses zur Post-, zur 
Telegraphen= und zur Militärverwaltung die jeweilig von Reichswegen erlassenen 
Bestimmungen, dermalen insbesondere das Gesetz vom 20. Dezember 1875 
(R-G.-Bl. S. 318) nebst den zugehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit 
den Erleichterungen Anwendung, welche nach der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 28. Mai 1879 für Bahnen untergeordneter Bedeutung gewährt 
werden. 
Art. 11. 
Bei Anstellung der Subalternen und unteren Kategorien des Bahn- 
personals an der Strecke Sonneberg-Lauscha finden die für Besetzung der 
Subalternen- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden 
Grundsätze Anwendung. 
Art. 12. 
Der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft bleibt es überlassen, die Tarifsätze für 
den gesammten Verkehr der neuen Strecke den für die alte Strecke geltenden 
Sätzen gleichzuhalten; es wird ihr aber gestattet werden, zu den Expeditions- 
gebühren im Güterverkehr einen angemessenen Zuschlag — und zwar in gleicher 
Höhe, wie derselbe dermalen auf der Bahn Wernshausen-Schmalkalden besteht — 
zu erheben.
	        
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