Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Ver- 
mehrung der Lymphmenge ist zu vermeiden. 
8 10. Nur solche Lymphe darf benutzt werden, welche freiwillig austritt 
und, mit bloßem Auge betrachtet, weder Blut noch Eiter enthält. 
Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen. 
§ 11. Nur reinstes Glyzerin darf mit der Lymphe vermischt werden. 
Die Mischung soll mittels eines reinen Glasstabes geschehen. 
2. Bei Verwendung von Thierlymphe. 
§ 12. Sobald die Impfung mit Thierlymphe eingeführt ist, erhalten 
die Impfärzte ihren Gesammtbedarf an Lymphe aus dem Landes-Impfinstitut. 
§ 13. Die Vorschriften im § 7, § 10 Absatz 2 und § 11 finden auch 
für Thierlymphe sinngemäße Anwendung. 
Inwieweit andere Vorschriften des Abschnittes 1 bei der Gewinnung der 
Thierlymphe Anwendung zu finden haben, bleibt besonderer Regelung vor- 
behalten. 
C. Aufbewahrung der Lymphe. 
§ 14. Die Aufbewahrung der Lymphe in flüssigem Zustande hat in 
reinen, gut verschlossenen Kapillarröhren oder Glasgefäßen von 1 bis 2 com 
Inhalt zu geschehen. 
Zur Aufbewahrung in trockenem Zustande sind Platten oder Gefäße aus 
Glas oder Stäbchen aus Elfenbein, Fischbein oder Horn zu benntzen. 
Alle zur Aufbewahrung dienenden Gegenstände dürfen erst nach gründ- 
licher Reinigung und Desinfektion (am besten durch Auskochen mit Wasser) 
zum zweiten Male benutzt werden. 
#§ 15. Die Lymphe ist vor einer Abkühlung bis auf den Gefrierpunkt 
und vor einer Erwärmung auf mehr als 500 C zu schützen. 
D. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
§ 16. Es empfihhlt sich, die Kinder nicht früher zu impfen, als bis sie 
das Alter von 3 Monaten überschritten haben. 
Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark 
beeinträchtigenden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in 
der Regel nicht geimpft und nicht wieder geimpft werden.
	        
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