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ordnungsmäßigen Unterhaltung derselben verträglich ist, tritt eine Aenderung
nicht ein.
Die Nutzung und Ergänzung der Anpflanzungen an der Chaussee, soweit
solche nicht zur Erhaltung des freien Profils der Bahn zu entfernen sind,
verbleibt deren Eigenthümern.
Der Betrieb und die Unterhaltung der Bahn ist so einzurichten, daß der
Landverkehr auf der Straße nicht gestört wird.
§ 26.
Das Konsortium hat bis zur vertragsmäßigen Rückgewähr der ihm über-
wiesenen Objekte sowohl alle auf diesen etwa ruhenden Lasten und Abgaben,
als auch alle Unglücksfälle und Schäden, welche diese Objekte und die ihm
zustehenden Erträge oder sonstigen Nutzungen erfahren, zu tragen, ohne eine
Entschädigung oder einen Erlaß am Pachtgelde dafür beanspruchen zu können.
Ebenso hat das Konsortium die Großherzogliche Regierung gegen etwaige
auf die Anlage der Bahn und deren Betrieb sich beziehenden Ansprüche Dritter
zu vertreten. Dasselbe ist namentlich als alleiniger Betriebsunternehmer an-
zusehen im Sinne des Reichshaftgesetzes vom 7. Juni 1871, sowie des Reichs-
gesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter,
und anderer Reichsgesetze, welche zu ihrer Ergänzung oder zu ihrem Ersatze
erlassen werden.
§ 27.
Soweit die dem Konsortium überwiesenen Gebäude in der Landes-Brand-
kasse Aufnahme finden können, ist die Versicherung zum höchsten zulässigen
Werthe auf Kosten des Konsortiums zu bewirken. Im Uebrigen ist dasselbe
verbunden, die Gebände, ferner die zum Bahn-Inventar gehörigen Mobilien,
die Betriebsmittel und das fahrende, sowie das auf den Stationen und Güter-
boden lagernde Gut bei einer soliden Gesellschaft auf seine Kosten versichert
zu halten und daß dies geschehen, auf Verlangen durch Vorlegung der Ver-
sicherungs-Urkunde nachzuweisen.
Tritt ein Brandschaden an Gebänden, an Theilen des Betriebsparks und
Inventars ein, so ist das Abgebrannte vom dem Konsortium unter Bezug der
Brandschaden-Vergütung alsbald auf Rechnung desselben wieder herzustellen
beziehungsweise zu ersetzen.