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1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat (§ 21);
16. Im § 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestim-
mungsorte“ betreffend, sind unter #u##im letzten Satze des
ersten Absatzes die Worte: „die Zahlung verweigert oder“ zu
streichen.
17. Im 8 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält
der Absatz l folgende veränderte Fassung:
I' Bei sämmtlichen Postämtern I. und II., sowie bei einzelnen Postäm-
tern III. und Postagenturen, werden gestempelte Streifbänder mit dem Franko-
stempel zu 3 Pf. zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen
von 10 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 5 Pf. für je 10 Stück.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April 1886 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung.
von Stephau.
137] Das 5. und 6. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1636 das Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des
Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886;
unter
„ 1637 das Gesetz, betreffend die Herstellung des Nord-Ostseekanals, vom
16. März 1886; unter
„ 1638 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge
auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten, vom 2. März 1886;
unter
„ 1639 die Bekanntmachung, betreffend die Stempelmarken zur Entrichtung
der Wechselstempelsteuer, vom 15. März 1886; unter
„ 1640 das Gesetz, betreffend Abänderung des § 137 des Gerichts-
verfassungsgesetzes, vom 17. März 1886.