Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat (§ 21); 
16. Im § 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestim- 
mungsorte“ betreffend, sind unter #u##im letzten Satze des 
ersten Absatzes die Worte: „die Zahlung verweigert oder“ zu 
streichen. 
17. Im 8 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält 
der Absatz l folgende veränderte Fassung: 
I' Bei sämmtlichen Postämtern I. und II., sowie bei einzelnen Postäm- 
tern III. und Postagenturen, werden gestempelte Streifbänder mit dem Franko- 
stempel zu 3 Pf. zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen 
von 10 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 5 Pf. für je 10 Stück. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April 1886 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung. 
von Stephau. 
137] Das 5. und 6. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1636 das Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des 
Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886; 
unter 
„ 1637 das Gesetz, betreffend die Herstellung des Nord-Ostseekanals, vom 
16. März 1886; unter 
„ 1638 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge 
auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten, vom 2. März 1886; 
unter 
„ 1639 die Bekanntmachung, betreffend die Stempelmarken zur Entrichtung 
der Wechselstempelsteuer, vom 15. März 1886; unter 
„ 1640 das Gesetz, betreffend Abänderung des § 137 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes, vom 17. März 1886.
	        
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