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auf Ersuchen auch innerhalb des Großherzogthums in der den Gesetzen des
letzteren entsprechenden Weise unter der Voraussetzung zur Zwangsvollstreckung
gebracht werden, daß der Leistungspflichtige in dem Großherzogthume seinen
Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder daß die Gegenstände der Zwangsvoll—
streckung in dem Großherzogthume sich befinden.
Der § 1 des Nachtrags vom 18. Dezember 1880 zu dem Gesetze vom
13. Mai 1879, die Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle be-
treffend — Regierungs-Blatt Seite 295 — und der § 17 des Gesetzes vom
8. Mai 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen der
Verwaltungsbehörden — Regierungs-Blatt Seite 245 — sind aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Schloß Belvedere, am 9. Juni 1886.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Verordnung.
[57] I. In Ausführung des Gesetzes vom 9. Juni d. J., die Gewährung
der Rechtshilfe au Behörden anderer deutschen Staaten bei Zwangsvollstreckungen
in Verwaltungsangelegenheiten betreffend, wird hierdurch Folgendes verordnet:
1. Den Behörden der anderen deutschen Staaten ist in Bezug auf die
im Zwangsvollstreckungswege zu bewirkende Beitreibung von Geldleistungen
in Verwaltungssachen in der den Gesetzen des Großherzogthums entsprechenden
Weise von den diesfalls ersuchten inländischen Verwaltungsbehörden, insofern
dieselben nach den diesseitigen Gesetzen zur Zwangsbeitreibung in gleichartigen
Angelegenheiten zuständig sind, unter der Voraussetzung Rechtshilfe zu leisten,
daß Gegenseitigkeit gewährt wird, und daß der Leistungspflichtige im Groß-
herzogthume seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder daß die Gegenstände
der Zwangsvollstreckung im Großherzogthume sich befinden.