(5) Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt unter Zustimmung des Reichs-
Eisenbahnamts Abweichungen von der Bestimmung im Absatz 2, namentlich
für Bahnhöfe mit weniger bedeutendem Verkehr und Haltestellen zuzulassen.
(6) Bewegliche Brücken sind nach beiden Richtungen durch Signale abzu-
schließen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung der Brücke dergestalt in
gegenseitiger Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur bei genauer und
völlig sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann.
(7), In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen
unzulässig, Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde zulässig.
(8) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Sta-
tionen sind durch Signale nach jeder Richtung zu sichern.
84.
Einfriedigungen der Bahn.
(1) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahn-
bewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn
abzuhalten.
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben der-
selben in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als
solche können nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben
mit Seitenaufwurf angesehen werden.
(3) Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müssen mit starken,
leicht sichtbaren Barrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des
nächsten Bahngeleises versehen sein. Zum Zweck der Benutzung durch Fuß-
gänger können neben den Barrieren Drehkreuze angebracht sein. Für isolirt
gelegene, lediglich den Fußgängern dienende Niveauübergänge kann die Landes-
aufsichtsbehörde anstatt der Barrieren Drehkrenze oder sich selbst verschließende
Fallthüren zulassen.
(4) Für den Abstand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleisen
sind die Bestimmungen des § 2 zu beachten.
(5) Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen
werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit
welcher vor dem Schließen der Sperrbäume zu länten ist. Zugbarrieren mit
einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge sind auf Uebergänge