Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Die erste Abtheilung (A) umfaßt 
1500 Stück zu je 1000 Mark — 1500000 Mark unter Nr. 1— 1500, 
die zweite Abtheilung (B) 
6000 Stück zu je 500 Mark — 3000000 Mark unter Nr. 1—6000 
4500 000 Mark. 
Mit diesen Schuldverschreibungen werden Zinsscheine auf gleichem Pa-WM# 
piere, wie das zu den Schuldverschreibungen verwendete, schwarz gedruckt, für 
10 Jahre und Anweisungen zur Erhebung neuer Zinsscheine ausgegeben. Wuster 
Die folgenden Reihen der Zinsscheine werden den Inhabern der mit der ¶ 
vorhergehenden Reihe ausgegebenen Anweisungen gegen Rückgabe der letzteren 
verabfolgt; wird hiergegen vor der Ausreichung der neuen Zinsscheine Wider- 
spruch erhoben, so erfolgt dieselbe an die Besitzer der Schuldverschreibungen 
gegen besondere QOuittung. 
ster R. 
§ 2. 
Sämmtliche nach § 1 auszugebenden Schuldverschreibungen haben unter 
sich gleiche Rechte und werden jährlich mit 3⅛½ 0% verzinst. 
Die Zinsen werden in halbjährlichen Naten am Halbjahrsschlusse in 
Jena bei der Hauptkasse der Gesellschaft, in Berlin, Frankfurt /M., Leipzig, 
München, nach Umständen noch an anderen Plätzen bei den bekannt zu geben- 
den Zahlstellen, welche durch die Direktion der Gesellschaft in den im § 10 
genannten öffentlichen Blättern namhaft gemacht werden, ausgezahlt. Zinsen 
der Schuldverschreibungen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem in 
dem betreffenden Zinsscheine bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen ist, 
verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
83. 
Die Schuldverschreibungen unterliegen vom 1. Januar 1892 an der 
Tilgung durch Ausloosung laut des beigefügten Tilgungsplanes. 
— 
Der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, 
unter Genehmigung der betheiligten vier hohen Staatsregierungen den Til— 
gungsbetrag stetig oder zeitweise zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser 
Schuldverschreibungen zu beschleunigen, auch außerhalb des Tilgungsverfah— 
rens, jedoch nicht vor dem 1. Jannar 1892, sämmtliche alsdann noch vor- 
handenen Schuldverschreibungen durch die im § 10 gedachten öffentlichen 
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