Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

249 
erster Orduung, sondern auch das Zeugniß der Reife zum Eintritte in die 
erste Klasse (Prima) eines zur Ausstellung von Abiturientenzengnissen 
berechtigten Gymnasiums angesehen werden. 
II. Zur besonderen Empfehlung wird es gereichen, wenn ein Bewerber 
auch die erste Klasse (Prima) eines solchen Gymnasiums oder einer Realschule 
erster Ordnung mit Erfolg besucht und mit dem Zeugnisse der Reife zum Ab- 
gange auf eine Universität oder mindestens mit dem Nachweise der Reife für 
die obere Abtheilung der ersten Klasse (Oberprima) verlassen hat, und wird 
deshalb den Betheiligten hierdurch noch besonders empfohlen, auf Erlangung 
einer solchen Vorbildung Bedacht zu nehmen. 
III. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienste für die unter I. genannten 
Fächer erfolgt nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses. Wenn die Zahl 
der Bewerber das dienstliche Bedürfniß übersteigt, bleibt Auswahl unter den- 
selben mit Berücksichtigung des Vorbildungs= und Befähigungsnachweises vor- 
behalten. 
IV. Wenn ein zum Vorbereitungsdienste zugelassener Bewerber den in 
dieser Beziehung an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, und die 
Ueberzeugung gewonnen wird, daß er sich für den Dienst in dem Fache, welchem 
er sich zuzuwenden beabsichtigt, nicht eignet, so kann er aus demselben jeder- 
zeit entlassen werden. 
V. Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen in den Verordnungen 
vom 6. Mai 1853 (Seite 105 des Regierungs-Blattes), vom 6. Februar 1854 
(Seite 115 des Regierungs-Blattes) und vom 28. Dezember 1855 (Seite 65 
des Regierungs-Blattes von 1856). 
Weimar, den 13. August 1886. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
/79] 1IV. Nachdem mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des 
Großherzogs die Geschäfte eines Expropriationskommissars für die in Folge 
der Beseitigung einiger Bahnübergänge über die Königlich Preußische Staats-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.