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erster Orduung, sondern auch das Zeugniß der Reife zum Eintritte in die
erste Klasse (Prima) eines zur Ausstellung von Abiturientenzengnissen
berechtigten Gymnasiums angesehen werden.
II. Zur besonderen Empfehlung wird es gereichen, wenn ein Bewerber
auch die erste Klasse (Prima) eines solchen Gymnasiums oder einer Realschule
erster Ordnung mit Erfolg besucht und mit dem Zeugnisse der Reife zum Ab-
gange auf eine Universität oder mindestens mit dem Nachweise der Reife für
die obere Abtheilung der ersten Klasse (Oberprima) verlassen hat, und wird
deshalb den Betheiligten hierdurch noch besonders empfohlen, auf Erlangung
einer solchen Vorbildung Bedacht zu nehmen.
III. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienste für die unter I. genannten
Fächer erfolgt nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses. Wenn die Zahl
der Bewerber das dienstliche Bedürfniß übersteigt, bleibt Auswahl unter den-
selben mit Berücksichtigung des Vorbildungs= und Befähigungsnachweises vor-
behalten.
IV. Wenn ein zum Vorbereitungsdienste zugelassener Bewerber den in
dieser Beziehung an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, und die
Ueberzeugung gewonnen wird, daß er sich für den Dienst in dem Fache, welchem
er sich zuzuwenden beabsichtigt, nicht eignet, so kann er aus demselben jeder-
zeit entlassen werden.
V. Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen in den Verordnungen
vom 6. Mai 1853 (Seite 105 des Regierungs-Blattes), vom 6. Februar 1854
(Seite 115 des Regierungs-Blattes) und vom 28. Dezember 1855 (Seite 65
des Regierungs-Blattes von 1856).
Weimar, den 13. August 1886.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
/79] 1IV. Nachdem mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs die Geschäfte eines Expropriationskommissars für die in Folge
der Beseitigung einiger Bahnübergänge über die Königlich Preußische Staats-