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85.
Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, so lange
dieselben nicht zum aktiven Dienste wieder herangezogen werden, hinsichtlich
der Verpflichtung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den verabschiedeten
Offizieren gleichgestellt, die vor dem 1. April 1886 mit Pension zur Dispo-
sition gestellten Offiziere jedoch nur dann, wenn ihre Militärpension auf Grund
des Reichsgesetzes vom 21. April 1886 — Reichs-Gesetzblatt Seite 78 —
entsprechend erhöht worden ist. Insoweit letzteres nicht der Fall ist, sind
dieselben mit der Pension von Gemeindeabgaben auch ferner frei zu lassen.
86.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1887 in Kraft.
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Bestimmungen sind von
Unserem Staats-Ministerium zu erlassen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 11. November 1886.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
(102) Gesetz, betreffend Verlängerung der Giltigkeitsdauer des Nachtrags vom 21. Dezember
1883 zur Gemeindeordnung des Großherzogthums vom 24. Juni 1874; vom 12. November 1886.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: