Apostasie — Appel comme d'abus.
nach immer der Erstgeborne und dessen
Linie zur Regierungsnachfolge berufen
werden. Hierdurch entsteht bei der Unteilbarkeit
des Landes die Notwendigkeit, die
nachgebornen Prinzen und Prinzessinnen
zu versorgen. Dies geschah in älterer Zeit
bielsac durch sogen. Paragien, d.
durch die Überweisung bestimmter Güter
und ihrer Einkünfte. Die jetzt übliche Form
der Versorgung ist aber die der A., d.
jährlicher Rentenzahlung. Die Höhe dieser
Renten ist regelmäßig durch Haus-voder
Staatsgesetz festgestellt, und zwar kommen
in dieser Hinsicht zwei Systeme vor. Taich
dem einen System werden die Linien, na
dem andern die einzelnen Familienglieder
ausgestattet. Nach dem letztern System erhaltendie
Mitglieder des fürstlichen Hauses
zumeist mit dem Zeitpunkt der Volljährigkeit
ihre A.; diese fällt mit dem Tode
des apanagierten: Prinzen heim. Nach
dem erstern System dagegen, welches in
Sachsen, Bayern und Württemberg besteht,
kommt die A. in Ertgang. bis die
Linie ausgestorben ist. Auch die Nachkommen
des regierenden Herrn, namentlich
auch der Thronfolger, also nicht nur die
Seitenverwandten, haben in manchen Ländern
Anspruch auf A., während sie in
andern Staaten bei Lebzeiten des Vaters
von diesem mit unterhalten werden müssen.
Die Prinzessinnen des Hauses werden, solange
sie unvermählt sind, entweder aus
der A. der Linie mit erhalten, oder sie empfangen
eine besondere A., für welche auch
der Ausdruck Sustentation vorkommt.
Im Fall der Verheiratung haben sie Anspruch
auf Aussteuer (Prinzessinnen-=steuer,
Fräuleinsteuer). Die Witwe
des Monarchen und die Witwen der
Prinzen des fürstlichen Hauses haben ein
Wittum zu beanspruchen. Der Fonds,
aus welchem A., Aussteuer und Wittum
zu entrichten, ist in den einzelnen Staaten
ein verschiedener, nämlich die Staatskasse,
die Zivilliste, das Kammer-oder Domänenvermögen
oder das fürstliche Familienfideikommißgut.
Vgl. außer den Lehrbüchern
des Staatsrechts Heffter, Die Sonderrechte
der souveränen und mediatisierten
Häuser Deutschlands (1871
Apostasie (griech.), Abfall, namentlich
29
von einer Partei oder von einer Parteiansicht,
auch von einer Religionspartei, namentlich
von der christlichen Religion; daher
Apostat, s. v. w. Abtrünniger.
Aposiolischer König (Rex apostolicus),
Ehrentitel der Könige von Ungarn,
h. welcher von dem Papst Sylvester II. dem
Stephan von Ungarn verliehen
758 von Clemens XIII. für Maria
Köni
und
h. Theresia erneuert wurde.
Apotheker. Die deutsche Gewerbeordnung
hat das Apothekergewerbe nicht freigegeben,
sie verlangt vielmehr für A. die
staatliche Approbation, welche auf
Grund eines Nachweises der Befähigung
erteilt wird (K 2 Das Nähere über die
Prüfung der A. (pharmazeutische
Prüfung), d. h. über die Pruͤfung derjenigen,
welche den Betrieb einer Apotheke
im Gebiet des Deutschen Reichs selbständig
betreiben wollen, ist auf Grund
eines Bundesratsbeschlusses durch Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 5.
März 1875 (Reichszentralblatt 1875, S.
167 ff.) bestimmt und über die Prüfung
der Wotthekkergehilfen durch Bekanntma-=chung
vom 13. Nov. 1875 (Reichszentralblatt,
S. 761 ff.). Auf die Errichtung
und Verlegung von Apotheken findet
die Gewerbeordnung und also auch
die darin ausgesprochene Gewerbefreiheit
keine Anwendung. Hier ist vielmehr das
Konzessionssstem der Einzelstaaten, sei es
Realprivilegium, sei es persönliche Konzession,
beibehalten, trotz einer Agitation
von Apothekergehilfen und sonstigen Interessenten,
welche eine reichsgesetzüche
Regelung dieser Angelegenheit und eine
Freigabe des Apothekergewerbes anstrebte.
über die Zubereitung der Medikamente
erteilten früher die Arfneibüccher (pharmacopoeae)
der einzelnen Staaten die
nötigen Vorschriften, bis durch Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 1. Juni
1872 (Reichsgesetzblatt, S. 172) ein allgemeines
deutsches Arzneibuch (»Pharmacopoea
Fermanica,) an deren Stelle
trat. VBgl. Eulenberg, Das preußische
Apothekerwesen (1874).
Appel comme Tabus (franz., spr.
appell komm dabüh), das Rechtsmittel der
Beschwerde wegen Mißbrauchs der geist-