Full text : Staats-Lexikon.

Apostasie  —  Appel  comme  d'abus.

nach  immer  der  Erstgeborne  und  dessen
Linie  zur  Regierungsnachfolge  berufen
werden.  Hierdurch  entsteht  bei  der  Unteilbarkeit
  des  Landes  die  Notwendigkeit,  die
nachgebornen  Prinzen  und  Prinzessinnen
zu  versorgen.  Dies  geschah  in  älterer  Zeit
bielsac  durch  sogen.  Paragien,  d.
durch  die  Überweisung  bestimmter  Güter
und  ihrer  Einkünfte.  Die  jetzt  übliche  Form
der  Versorgung  ist  aber  die  der  A.,  d.
jährlicher  Rentenzahlung.  Die  Höhe  dieser
Renten  ist  regelmäßig  durch  Haus-voder
Staatsgesetz  festgestellt,  und  zwar  kommen
in  dieser  Hinsicht  zwei  Systeme  vor.  Taich
dem  einen  System  werden  die  Linien,  na
dem  andern  die  einzelnen  Familienglieder
ausgestattet.  Nach  dem  letztern  System  erhaltendie
  Mitglieder  des  fürstlichen  Hauses
zumeist  mit  dem  Zeitpunkt  der  Volljährigkeit
  ihre  A.;  diese  fällt  mit  dem  Tode
des  apanagierten:  Prinzen  heim.  Nach
dem  erstern  System  dagegen,  welches  in
Sachsen,  Bayern  und  Württemberg  besteht,
  kommt  die  A.  in  Ertgang.  bis  die
Linie  ausgestorben  ist.  Auch  die  Nachkommen
  des  regierenden  Herrn,  namentlich
auch  der  Thronfolger,  also  nicht  nur  die
Seitenverwandten,  haben  in  manchen  Ländern
  Anspruch  auf  A.,  während  sie  in
andern  Staaten  bei  Lebzeiten  des  Vaters
von  diesem  mit  unterhalten  werden  müssen.
Die  Prinzessinnen  des  Hauses  werden,  solange
  sie  unvermählt  sind,  entweder  aus
der  A.  der  Linie  mit  erhalten,  oder  sie  empfangen
  eine  besondere  A.,  für  welche  auch
der  Ausdruck  Sustentation  vorkommt.
Im  Fall  der  Verheiratung  haben  sie  Anspruch
  auf  Aussteuer  (Prinzessinnen-=steuer,
  Fräuleinsteuer).  Die  Witwe
des  Monarchen  und  die  Witwen  der
Prinzen  des  fürstlichen  Hauses  haben  ein
Wittum  zu  beanspruchen.  Der  Fonds,
aus  welchem  A.,  Aussteuer  und  Wittum
zu  entrichten,  ist  in  den  einzelnen  Staaten
ein  verschiedener,  nämlich  die  Staatskasse,
die  Zivilliste,  das  Kammer-oder  Domänenvermögen
  oder  das  fürstliche  Familienfideikommißgut.
  Vgl.  außer  den  Lehrbüchern
des  Staatsrechts  Heffter,  Die  Sonderrechte
  der  souveränen  und  mediatisierten
Häuser  Deutschlands  (1871

Apostasie  (griech.),  Abfall,  namentlich

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von  einer  Partei  oder  von  einer  Parteiansicht,
  auch  von  einer  Religionspartei,  namentlich
  von  der  christlichen  Religion;  daher
  Apostat,  s.  v.  w.  Abtrünniger.
Aposiolischer  König  (Rex  apostolicus),
  Ehrentitel  der  Könige  von  Ungarn,

h.  welcher  von  dem  Papst  Sylvester  II.  dem

Stephan  von  Ungarn  verliehen
758  von  Clemens  XIII.  für  Maria

Köni
und

h.  Theresia  erneuert  wurde.

Apotheker.  Die  deutsche  Gewerbeordnung
  hat  das  Apothekergewerbe  nicht  freigegeben,
  sie  verlangt  vielmehr  für  A.  die
staatliche  Approbation,  welche  auf
Grund  eines  Nachweises  der  Befähigung
erteilt  wird  (K  2  Das  Nähere  über  die
Prüfung  der  A.  (pharmazeutische
Prüfung),  d.  h.  über  die  Pruͤfung  derjenigen,
  welche  den  Betrieb  einer  Apotheke
im  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  selbständig
  betreiben  wollen,  ist  auf  Grund
eines  Bundesratsbeschlusses  durch  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  5.
März  1875  (Reichszentralblatt  1875,  S.
167  ff.)  bestimmt  und  über  die  Prüfung
der  Wotthekkergehilfen  durch  Bekanntma-=chung
  vom  13.  Nov.  1875  (Reichszentralblatt,
  S.  761  ff.).  Auf  die  Errichtung
  und  Verlegung  von  Apotheken  findet
  die  Gewerbeordnung  und  also  auch
die  darin  ausgesprochene  Gewerbefreiheit
keine  Anwendung.  Hier  ist  vielmehr  das
Konzessionssstem  der  Einzelstaaten,  sei  es
Realprivilegium,  sei  es  persönliche  Konzession,
  beibehalten,  trotz  einer  Agitation
von  Apothekergehilfen  und  sonstigen  Interessenten,
  welche  eine  reichsgesetzüche
Regelung  dieser  Angelegenheit  und  eine
Freigabe  des  Apothekergewerbes  anstrebte.
über  die  Zubereitung  der  Medikamente
erteilten  früher  die  Arfneibüccher  (pharmacopoeae)
  der  einzelnen  Staaten  die
nötigen  Vorschriften,  bis  durch  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  1.  Juni
1872  (Reichsgesetzblatt,  S.  172)  ein  allgemeines
  deutsches  Arzneibuch  (»Pharmacopoea
  Fermanica,)  an  deren  Stelle
trat.  VBgl.  Eulenberg,  Das  preußische
Apothekerwesen  (1874).

Appel  comme  Tabus  (franz.,  spr.
appell  komm  dabüh),  das  Rechtsmittel  der
Beschwerde  wegen  Mißbrauchs  der  geist-