Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 30. Weimar. 9. Dezember 1886.
Inhalt: Gesetz zur Erläuterung des § 15 F des revidirten Gesetzes über die Stenerverfassung des Groß-
herzogthums vom 18. März 1869, Seite 281. — Ministerial- Bekanntmachung die Aichung und Stempelung
von Maaßen, Meßwerkzengen, Gewichten und Waagen betreffend, Seite 2
(110.1 Gesetz zur Erläuterung des § 15 Ziffer 9 des revidirten Gesetzes über die Steuer-
verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869; vom 11. November 1886.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen zur Erlänterung der Bestimmung in § 15 Ziffer 9 des revidirten
Gesetzes über die Steunerverfassung des Großherzogthums Sachsen vom
18. März 1869 unter Zustimmung des getreuen Landtags was folgt:
Die in der angezogenen Gesetzesbestimmung geordnete Freiheit von der
allgemeinen direkten Einkommenstenuer soll sich nicht blos auf die besonderen
Anstalten erstrecken, welche wegen ihrer ausschließlichen Bestimmung zu einem
der dort bezeichneten frommen und gemeinnützigen Zwecke die Anerkennung
des Staates als milde Stiftungen und somit als besondere juristische Perfön=
lichkeiten erlangt haben, sondern es sollen auch Gemeinden oder andere bereits
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