Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

285 
Regierungs-Blatt 
Großberzogthun 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Nummer 31. Weimar. 15. Dezember 1886. 
  
Inhalt: Verrok. (Aushebungs.Neglement für das Grobherzogthum Sachsen vom 17. November 1886, Seite 285 
nisterial- Bekanntmachung, Ausschreiben einer Abgabe zur Verbandskasse der Viehbesfizer des Groß= 
EW 2 betreffend, Seite 326. 
Pferde-Aushebungs-Reglement 
für 
das Großherzogthum Sachsen, 
vom 17. RNovember 1886. 
[II12]) Auf Grund und in Ausführung der §§ 25—27 und des § 36 des 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 129), lautend wie folgt: 
§ 25. 
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs 
der Armee sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst 
für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverstän- 
digen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellenden 
Werthes an die Militärbehörde zu überlassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum 
Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der 
zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde; 
1886 49
	        
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