285
Regierungs-Blatt
Großberzogthun
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 31. Weimar. 15. Dezember 1886.
Inhalt: Verrok. (Aushebungs.Neglement für das Grobherzogthum Sachsen vom 17. November 1886, Seite 285
nisterial- Bekanntmachung, Ausschreiben einer Abgabe zur Verbandskasse der Viehbesfizer des Groß=
EW 2 betreffend, Seite 326.
Pferde-Aushebungs-Reglement
für
das Großherzogthum Sachsen,
vom 17. RNovember 1886.
[II12]) Auf Grund und in Ausführung der §§ 25—27 und des § 36 des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 129), lautend wie folgt:
§ 25.
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs
der Armee sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst
für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverstän-
digen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellenden
Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum
Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der
zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde;
1886 49