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Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar= Eise nach.
Nummer 32. Weimar. 18. Dezember 1886.
Inhalt: Gesetz, S die Ausstellung. von. esigzengnissen über die einem Gemeindebezirk nicht angehörenden
Grundstücke, Seite 327. — Zweiter Nachtrag zu dem Gesetze über die Irren-Heil- und Nlegeanstah zu
Jena, vom 5 Mai 1847, und zu dem Geseh über die Heimathsverhältnisse, vom 23. Februar 1850,
wegen Aufnahme hilfsbedürftiger Geisteskrauker in das Landes. Hospital zu Blankenhain, Seite 2 —
Sinisgrial. Bekanntmachungen, Abänderung der Slatuten der Sparkassen zu Apolda und Jena betreffend,
Seite
(1141 Gesetz, betreffend die Ausstellung von Besitzzeugnissen über die einem Gemeindebezirk
nicht angehörenden Grundstücke; vom 1. Dezember 1886.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 20c.
verordnen mit verfassungsmäßiger Zustimmung Unseres getreuen Landtags im
Betreff der Ausstellung von Besitzzengnissen über die einem Gemeindebezirk
nicht angehörenden Grundstücke, was folgt:
Besitzzeugnisse im Sinne der Bekanntmachung der Großherzoglichen Re-
gierung zu Weimar vom 10. Jannar 1834 und der 8§8§ 160, 161 der landes-
herrlichen Verordnung vom 12. März 1841 werden mit derjenigen Rechts-
wirkung, welche nach diesen Vorschriften den Besitzzeugnissen der Gemeinde-
vorstände über zum Gemeindebezirk gehörigen Grundstücke zukommt, hinsichtlich
der eximirten kronfiskalischen Grundstücke von dem Großherzoglichen Hof-
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