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Ministerial-Bekanntmachungen.
[116] I. Der von den Gemeindebehörden zu Apolda beantragte Nachtrag
vom 8. Oktober d. Is. zu den Statuten der Sparkasse daselbst vom 12. März
1848, eine Abänderung der Vorschriften über die Bestimmung der Höhe des
Zinsfußes für die Einlagen betreffend, und wie folgt lautend:
„An Stelle des Nachtrags vom 1807 zu dem Statut der
städtischen Sparkasse vom 12. März 1848 tritt folgende Bestimmung:
Die jeweilige Höhe der von der Sparkasse für die Einlagen zu
gewährenden Zinsen wird vom Gemeinderathe mit Genehmigung
des Großherzoglichen Bezirks-Direktors beschlossen.“
ist höchsten Ortes gnädigst genehmigt worden.
Es wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 1. Dezember 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(117) II. Die von dem Sparkasseverein zu Jena beschlossenen Aenderungen
der Statuten der Sparkasse daselbst, wonach der Eingang des § 6 künftig wie
folgt lautet:
§ 6.
„Die Sparkasse verzinst die Einlagen nur soweit sie volle Mark
erreichen.
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen
wird von dem Sparkassevereine bestimmt.
Jede Aenderung des Zinsfußes der Einlagen, welcher dermalen
drei und sechs Zehntheil Prozent jährlich beträgt, ist drei Monate vor
ihrem Eintritt in der Weimarischen und Jenaischen Zeitung bekannt
zu machen. In dem Falle aber 2c. 2c.“