Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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a) des Diensteinkommens zu den bestehenden Antritts= und Beför- 
derungsgeldern und jährlichen Beiträgen der Mitglieder von je zwei 
Prozent des Diensteinkommens, ingleichen 
b) des Vikariatsgehaltes für die provisorische Verwaltung vakanter 
geistlicher Stellen, ausschließlich der Vergütung für Transportaufwand, 
zu den jährlichen Beiträgen der Mitglieder von je einem Prozent 
des Vikariatsgehalts 
wird bis zum 1. Oktober 1890 auch ferner erhoben. 
Dagegen werden Antritts= und Beförderungsgelder von dem 
Vikariatsgehalte vom 1. Oktober 1886 an nicht mehr entrichtet. 
Urkundlich haben Wir diesen Statut-Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit unserm Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Weimar, den 26. Dezember 1886. 
Carl Alexander. 
Stichling. 
Ministerial--Bekanntmachungen. 
I127] I. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Antrag der 
vierten ordentlichen Landessynode die gnädigste Entschließung gefaßt haben, 
der unterm 22. September d. J. ertheilten, in Nr. 24 des Regierungs-Blattes 
vom Jahre 1886 abgedruckten authentischen Auslegung des § 7 der 
Synodalordnung vom 29. März 1873 die nachstehende Fassung zu geben: 
„Jeder evangelische Kirchgemeindevorstand hat so viele weltliche Wahl- 
männer zu wählen, als in der Parochie definitiv besetzte oder durch einen 
Vikar verwaltete selbstständig fundirte geistliche Stellen für 
den ordentlichen Kirchendienst vorhanden sind. Wird eine Stelle durch 
einen Vikar verwaltet, so hat dieser die Wahlstimme der betreffenden 
geistlichen Stelle zu führen. Wird dagegen ein mit einem Filiale oder 
mit mehreren Filialen verbundenes Pfarramt durch zwei oder mehrere
	        
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