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a) des Diensteinkommens zu den bestehenden Antritts= und Beför-
derungsgeldern und jährlichen Beiträgen der Mitglieder von je zwei
Prozent des Diensteinkommens, ingleichen
b) des Vikariatsgehaltes für die provisorische Verwaltung vakanter
geistlicher Stellen, ausschließlich der Vergütung für Transportaufwand,
zu den jährlichen Beiträgen der Mitglieder von je einem Prozent
des Vikariatsgehalts
wird bis zum 1. Oktober 1890 auch ferner erhoben.
Dagegen werden Antritts= und Beförderungsgelder von dem
Vikariatsgehalte vom 1. Oktober 1886 an nicht mehr entrichtet.
Urkundlich haben Wir diesen Statut-Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen
und mit unserm Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Gegeben Weimar, den 26. Dezember 1886.
Carl Alexander.
Stichling.
Ministerial--Bekanntmachungen.
I127] I. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Antrag der
vierten ordentlichen Landessynode die gnädigste Entschließung gefaßt haben,
der unterm 22. September d. J. ertheilten, in Nr. 24 des Regierungs-Blattes
vom Jahre 1886 abgedruckten authentischen Auslegung des § 7 der
Synodalordnung vom 29. März 1873 die nachstehende Fassung zu geben:
„Jeder evangelische Kirchgemeindevorstand hat so viele weltliche Wahl-
männer zu wählen, als in der Parochie definitiv besetzte oder durch einen
Vikar verwaltete selbstständig fundirte geistliche Stellen für
den ordentlichen Kirchendienst vorhanden sind. Wird eine Stelle durch
einen Vikar verwaltet, so hat dieser die Wahlstimme der betreffenden
geistlichen Stelle zu führen. Wird dagegen ein mit einem Filiale oder
mit mehreren Filialen verbundenes Pfarramt durch zwei oder mehrere