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und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht
getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
857.
Betreten der Bahn durch Vieh.
(1) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch
Vieh bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
(2) Das Treiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge ist
innerhalb zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht
mehr gestattet.
858.
Benutzung von Privatübergängen.
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Auf—
sichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden.
869.
Geschlossene Uebergänge.
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter,
Treiber von Viehherden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten
Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit
Zugbarrieren versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den ge—
schlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht öffnen.
8 60.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit
Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, imgleichen
das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder
das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung
falschen Alarms, die Nachahmungen von Signalen, die Verstellung von Aus-
weichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden
andlungen.
Handlung 861.
Verbot des Ein- und Aussteigens während der Bewegnug der Züge.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch,
sowie die Hülfeleistung dazu, imgleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagen-
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