Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Normen 
für die 
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands. 
I. Konstruktion der Eisenbahnen. 
§ 1. 
Bauprojekt. 
(1) Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit 
einem zweiten Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der 
Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen. 
(2) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig 
von baulichen Anlagen freizuhalten, daß mindestens das Normalprofil des 
lichten Raumes — für die freie Bahn nach Anlage A, für Bahnhöfe und 
altestellen nach Anlage B — vorhanden ist. 
(3) Die bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervortretenden unbeweg- 
lichen Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 
150 mm von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei un- 
veränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf das Maß auf 
135 mmm eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von 
der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 mm betragen, jedoch kann 
dieser Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis auf 41 mm eingeschränkt 
werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand 
der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der 
Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer 
sein, als die vorgenannten Maße. 
(4) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu 
gestatten sind, bestimmt der Bundesrath. 
(5) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren 
werden, kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normal-= 
profils von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
	        
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