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Normen
für die
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.
I. Konstruktion der Eisenbahnen.
§ 1.
Bauprojekt.
(1) Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit
einem zweiten Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der
Möglichkeit hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
(2) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig
von baulichen Anlagen freizuhalten, daß mindestens das Normalprofil des
lichten Raumes — für die freie Bahn nach Anlage A, für Bahnhöfe und
altestellen nach Anlage B — vorhanden ist.
(3) Die bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervortretenden unbeweg-
lichen Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens
150 mm von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei un-
veränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf das Maß auf
135 mmm eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von
der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 mm betragen, jedoch kann
dieser Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis auf 41 mm eingeschränkt
werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand
der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der
Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer
sein, als die vorgenannten Maße.
(4) Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu
gestatten sind, bestimmt der Bundesrath.
(5) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren
werden, kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normal-=
profils von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden.