Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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gerichtsschreiber. Die Vorschriften des § 173 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli 
Gerichtsbarkeit und des § 2237 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben außer Anwendung bei Zeig 
die dem aktiven Heere angehören. Die Vorschriften des § 44 des Reichs-Militärgesetzes bleiben unberü 
§ 3. 
In den Fällen des § 1 Nr. 2 finden folgende Vorschriften Anwendung: 
1. Die Urkunde muß den Ort und den Tag der Verhandlung oder, falls sie nicht in der F. 
eines Protokolls ausgenommen wird, den Ort und den Tag der Ausstellung angeben und mit der Un 
schrift des Kriegsgerichtsraths oder des Ober-Kriegsgerichtsraths versehen sein. Wird die Urkunde 
Betheiligten in Urschrift ausgehändigt, so muß sie auch mit Siegel oder Stempel versehen sein. 
2. Die Beurkundung soll, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, in der Form'eines Protok, 
erfolgen. Außer dem Kriegsgerichtsrath oder dem Ober-Kriegsgerichtsrath sollen auch die übrigen bei 
Verhandlung mitwirlkenden Personen das Protokoll unterzeichnen. " 
Das Protokoll ist den Betheiligten behufs der Genehmigung vorzulesen oder ihnen zur Durch' 
vorzulegen und von ihnen zu unterschreiben. Kann ein Betheiligter das Protokoll nicht unterschreiben, 
ist dies unter dem Protokoll anzugeben. 
3. Bei Zustellungen, bei der Beglaubigung von Abschriften, bei der Sicherstellung der Zeu, 
welcher eine Privaturkunde ausgestellt ist, bei Lebensbescheinigungen und bei sonstigen einfachen Zeugnis 
bedarf es nicht der Aufnahme eines Protokolls. 
4. Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift zu setzenden Verme 
der die Uebereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. In dem Vermerk soll ersichtlich gemacht werd 
ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist: 
sie eine beglaubigte Abschrist oder eine Ausfertigung, so ist der Beglaubigungsvermerk oder der A 
fertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift mitaufzunehmen. 
Durchstreichungen, Aenderungen, Einschaltungen, Radirungen oder andere Mängel einer von d 
Betheiligten vorgelegten Schrift sollen in dem Vermerk angegeben werden. 
Soll ein Auszug aus einer Urkunde beglaubigt werden, so sind in den Auszug außer solt 
Theilen der Urkunde, welche die Beobachtung der Förmlichkeiten nachweisen, diejenigen Theile aufzunehme 
welche den Gegenstand betreffen, auf den sich der Auszug beziehen soll. In dem Beglaubigungsverme 
ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere den Gegenstand betreffende Bestimmungen 
der Urkunde nicht enthalten sind. 
5. Die Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde ausgestellt ist, geschieht durch ein 
unter die Urkunde zu setzenden Vermerk, in welchem der Kriegsgerichtsrath oder der Ober-Kriegsgerichtere 
bezeugt, wann ihm die Urkunde vorgelegt worden ist. Die Vorschriften der Nr. 4 Abs. 2 finden # 
wendung. 
  
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Ersuchen um Rechtshülfe in Strafsachen (§ 13 des Einführungsgesetzes zur Militär-Strafgerichtsordnung 
86. 
In Ansehung solcher Personen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes der Karer 
lichen Marine gehören oder die in anderer Eigenschaft an Bord eines solchen Schiffes sind, finden de 
Vorschriften des § 1 Nr. 2 und der §§ 3, 4 Anwendung, so lange das Schiff sich außerhalb eines inlän 
dischen Hafens befindet. Den Schiffen stehen die sonstigen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine gleich. 
86. 
Im Felde liegt beim Heere nach dem Tode einer der im § 1 bezeichneten Personen die vorläumn 
Sicherung des Nachlasses dem zunächst vorgesetzten Offizier oder Beamten ob. 
§ 7. 
Nach dem Tode eines Angehörigen des aktiven Heeres (Reichs-Militärgesetz vom 2. Moi 18/“, 
8§ 38) hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlaßgerichts, die Militärbehörde, welcher der Verstorbem 
angehörte, für die Sicherung der amtlichen Akten oder der sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Gum 
des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfniß besteht. 4 
Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung des Nachlase 
angeordnet hat, Sachen der im Abs. 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Militärbehörde 
welcher der Verstorbene angehörte, hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich von den Sicherungsmoß 
regeln, die in Ansehung dieser Sachen vorgenommen worden sind, Mittheilung zu machen. Der Milläl 
behörde liegt es ob, das Weitere zu veranlassen. 
War der Verstorbene der einzige Beamte der Behörde, so tritt an die Stelle der Militärbehörde 
das am Standorte befindliche Garnison-Kommando.
	        
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