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Begi
egierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eise nach.
Wereimar. 10. Februar 1887.
Juhalt: Ministerial-Bekanntmachung, das Verfahren bei gerichtlichen Eidesleistungen betreffend, Seite 141. —
Ministcrial-Bekanntmachung, Personalverhältnisse der Großherzogl. Landarmen = Kommission betressend,
Seite 142. — Reichs-Gesetzblatt, Seite 142.
Nummer 6.
Ministerial-Bekanntmachungen.
/211 I. Wir finden uns veranlaßt, die durch unsere Bekanntmachung vom
4. Jannar 1881 (Seite 3 und 4 des Regierungs-Blattes) unter Ziffer 3
getroffene Anordnung, wonach
in den Fällen, in denen gerichtliche Eide zu leisten sind, welche den
Umständen nach das Bedenken erregen, daß der Schwurpflichtige den
Eid mit gutem Gewissen abzulegen nicht vermögen werde, das Gericht
dem Pfarrer des Schwurpflichtigen, bezüglich wenn derselbe mosaischer
Religion ist, dem Landrabbiner zeitig vor dem Schwörungstermine von
dem abzuleistenden Eide geeignete Kenntniß zu geben hat, um dadurch
den Geistlichen zu behufiger seelsorgerischer Ermahnung und Einwirkung
zu veranlassen,
nochmals in Erinnerung zu bringen und der Beachtung der Gerichtsbehörden
auf das Angelegentlichste zu empfehlen.
Weimar, den 29. Jannar 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
1887 21