Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Das 10., 11., 12. und 13. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
. 1707 
1708 
1709 
1710 
1711 
1712 
das Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats 
für das Etatsjahr 1887/88, vom 30. März 1887; unter 
das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs- 
eisenbahnen, sowie zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichs- 
festungsbaufonds entnommenen Vorschüsse, vom 30. März 1887; 
unter 
das Gesetz, betreffend einige auf die Marine bezügliche Abände- 
rungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über 
die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen r2c., vom 
24. März 1887; unter « 
die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und dem König- 
reich Serbien, betreffend den gegenseitigen Schutz der gewerblichen 
Muster und Modelle, vom 3. Juli 1886; unter 
die Erklärung, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von 
Eisenbahnfahrtsbetriebsmitteln, vom 17. März 1887; unter 
die Verordnung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse 
aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht be- 
theiligten Staaten, vom 7. April 1887. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.