Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Bekanntmachung in der Weimarischen Zeitung ab zu bemessenden Frist unter 
Einreichung der Schuldverschreibungen bei der Landes-Kreditkasse oder einer 
Agentur derselben die Baarzahlung des Kapitalbetrages beantragt wird. 
Die mit solchem Antrage auf Kapitalrückzahlung eingereichten Schuldver— 
schreibungen werden abgestempelt und gemäß der nach § 3 erfolgenden Kün- 
digung zurückgezahlt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 29. Dezember 1886. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
12 Höchste Verordnung zur Ausführung des fünften und sechsten Nachtrags zum Gesetze 
vom 17. November 1869, die Errichtung der Landes-Kreditkasse betreffend; vom 30. Dezember 1886. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hiermit auf Grund des fünften und sechsten Nachtrages zum Gesetze 
über Errichtung einer Landes-Kreditkasse für das Großherzogthum Sachsen- 
Weimar-Eisenach vom 17. November 1869 unter Aufhebung der Verordnung 
vom 19. Februar 1881 was folgt: 
J. 
Die Landes-Kreditkasse ist ermächtigt, von jetzt ab und bis auf Unsere 
weitere Bestimmung die Anlehen, deren sie bedarf, zu dem Zinsfuße von 
drei und drei Viertel vom Hundert jährlich aufzunehmen, auch auf 
diesen Betrag den Zinsfuß der bisherigen Anlehen herabzusetzen. 
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