Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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(86) Das 33., 34., 35., 36. und 37. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten 
unter 
Nr. 
1744 
1745 
1746 
1747 
1748 
die Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als 
Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen, 
vom 6. August 1887; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse 
aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht be- 
theiligten Staaten, vom 23. August 1887; unter 
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung 
des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen 
abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887, 
vom 30. August 1887; unter 
die Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im 
Großherzogthum Baden, vom 9. September 1887; unter 
die Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins im 
Königreich Württemberg, vom 23. September 1887.
	        
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