Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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1. Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle 
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Großherzoglich Sächsischen 
Staatsbehörden. 
2. Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der 
Eisenbahn-Verwaltung ausgeübt. Die hiermit betrauten, im Gebiet 
des Großherzogthums Sachsen stationirten Beamten sind auf Präsen- 
tation der Bahnverwaltung von der zuständigen Großherzoglichen Be- 
hörde in Eid und Pflicht zu nehmen. 
3. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheits-Polizei liegt hinsichtlich 
der im Großherzogthum Sachsen belegenen Eisenbahnstrecken den be- 
treffenden Großherzoglich Sächsischen Regierungs-Organen ob. Dieselben 
werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter- 
stützung leisten. 
4. Auf die Kommunalbesteuerung der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn inner- 
halb des Großherzoglich Sächsischen Gebietes, insbesondere auf die Be- 
rechnung des kommnnalsteuerpflichtigen Reinertrages der innerhalb des 
Großherzoglich Sächsischen Gebietes belegenen Eisenbahn-Betriebsstätten 
finden hinfort die nach dem Preußischen Gesetze vom 27. Juli 1885 
(Pr. Ges.-S. S. 327) oder nach den etwa an dessen Stelle tretenden 
späteren Gesetzen für die Preußischen Staats-Eisenbahnen maßgebenden 
Bestimmungen in der gleichen Weise Anwendung, als wenn die Nord- 
hausen = Erfurter Eisenbahn vollständig auf Königlich Preußischem Ge- 
biete belegen wäre. 
5. Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird von dem Unternehmen 
auch ferner eine Gewerbesteuer oder eine ähnliche öffentliche Abgabe, 
mit Ausnahme der Grundsteuer und der dem Großherzogthum Sachsen 
nach Nr. 11 dieses Artikels zustehenden Eisenbahnabgabe, nicht erheben. 
Bei einer Veränderung der Steuergesetzgebung im Großherzogthum 
Sachsen sollen die auf Großherzoglich Sächsischem Gebiete liegenden, 
zum Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen gehörigen Grundstücke 
nach gleichen Grundsätzen behandelt werden, wie die übrigen Liegen- 
schaften des Großherzogthums. 
6. Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie 
auf die Feststellung des Fahrplaus für die dem Nordhausen-Erfurter 
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