Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

290 
Bahnen den übrigen, im Großherzogthum Sachsen gelegenen Eisenbahnen 
unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen jede billige Rücksicht und 
Förderung zu Theil werden lassen. 
Artikel VII. 
Der in Betreff der Herstellung einer Eisenbahn von Straußfurt nach 
Sulza zwischen Sachsen-Weimar und Preußen unterm 31. Juli 1870 abge- 
schlossene Staatsvertrag (Pr. Ges.-S. S. 561) wird nebst dem zugehörigen 
Schlußprotokolle aufgehoben. 
Artikel VIII. 
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für Ihn aus diesem Vertrage 
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
Artikel IX. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt 
werden. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden wird in Berlin erfolgen. 
Weimar, den 24. Juni 1887. 
(L. S. Dr. Slevogt. 
Berlin, den 3. Juni 1887. 
(L. S. (L. S.) 
Schmidt. Kirchhoff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.