Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

291 
(99] II. Mit Höchster Genehmigung wird hiermit im Anschluß an die Bahn- 
ordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 
1878 (Regierungs-Blatt Seite 164) verordnet, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die 88 63 und 64 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 30. November 1885, sowie die Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Ausführung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 4. Januar 1875 (NReg.-Blatt S. 250) nebst Nachtrag 
vom 29. Oktober 1879 (Reg.-Blatt S. 539) treten auch für diejenigen Bahnen 
innerhalb des Großherzogthums in Kraft, welche nach der Bahnordnung für 
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung betrieben werden. 
Weimar, den 31. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
[1!00) Das 41. und 42. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1752 die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und 
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues, vom 20. Oktober 1887; 
unter 
„ 1753 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom 
31. Oktober 1887.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.