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(99] II. Mit Höchster Genehmigung wird hiermit im Anschluß an die Bahn-
ordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni
1878 (Regierungs-Blatt Seite 164) verordnet, was folgt:
Einziger Artikel.
Die 88 63 und 64 des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 30. November 1885, sowie die Ministerial-Verordnung,
betreffend die Ausführung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 4. Januar 1875 (NReg.-Blatt S. 250) nebst Nachtrag
vom 29. Oktober 1879 (Reg.-Blatt S. 539) treten auch für diejenigen Bahnen
innerhalb des Großherzogthums in Kraft, welche nach der Bahnordnung für
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung betrieben werden.
Weimar, den 31. Oktober 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
[1!00) Das 41. und 42. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1752 die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues, vom 20. Oktober 1887;
unter
„ 1753 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom
31. Oktober 1887.